Ulm News, 07.05.2021 14:52
Inzidenzwert fällt: Änderungen an Schulen und Kitas im Landkreis Neu-Ulm möglich
Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen im Landkreis Neu-Ulm für eine 7-Tage-Inzidenz unter 165 könnten ab nächsten Mittwoch in Kraft treten. Der Grund ist, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis aktuell bei 157 liegt.
Für eine Kindertageseinrichtung in Neu-Ulm endeten die Quarantänemaßnahmen wieder. Damit sind insgesamt im Moment fünf Kindertageseinrichtungen von Quarantänemaßnahmen betroffen (Buch, Neu-Ulm, Senden). Für eine Schule in Senden endeten die Quarantänemaßnahmen wieder. Damit sind im Moment sechs Schulklassen an sechs Schulen (Illertissen, Neu-Ulm, Senden) von Quarantänemaßnahmen betroffen.
Die aktuellen die Regelungen für den Landkreis Neu-Ulm
gibt es unter
https://landkreis.neu-ulm.de/de/bayernweite-regeln.html
Was ändert sich bei Inzidenz unter 165?
Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 165 an fünf aufeinander folgenden Tagen, treten die entsprechenden Maßnahmen für die Schulen und Kindertageseinrichtungen ab dem
übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. Das Landratsamt wird die neuen Regelungen amtlich bekannt machen. Der Landkreis Neu-Ulm hat heute, 07.05.2021, laut Robert-Koch-Institut die 7-Tage-Inzidenz von 165 zum
zweiten Mal unterschritten. Sollte die 7-Tage-Inzidenz von 165 am Samstag, Sonntag und Montag erneut unterschritten werden, gelten ab Mittwoch, 12. Mai, folgende Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen.
• Es gilt grundsätzlich Distanzunterricht.
• In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulstufen, den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Förderschulen, der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS sowie in sonstigen Abschlussklassen findet
Präsenzunterricht statt. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.
Ansonsten findet Wechselunterricht statt.
• Voraussetzung, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, ist ein aktuelles negatives Testergebnis. Hierfür werden an den Schulen z.B. Selbsttests vorgenommen. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
• Einrichtungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z. B. Kinderhorte) können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt
(eingeschränkter Regelbetrieb).
• Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen.
• Hundeschulen dürfen öffnen. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen allen Beteiligten gewahrt wird. Es besteht Maskenpflicht soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art des Unterrichts
nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.






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