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Ulm News, 15.07.2016 12:39

15. July 2016 von Thomas Kießling
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Private Pflegezusatzversicherung im Zuge der Pflegereform 2017 sinnvoll


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Am 1. Januar 2017 tritt die nächste Stufe der Pflegereform PSG II in Kraft. Es ändert sich einiges, darum ist eine private Pflegeversicherung nach wie vor sinnvoll.

1.1.2017 wird die gesetzliche Pflegeversicherung umfassend reformiert - erstmalig ändern sich nicht nur die Leistungen einzelner Pflegestufen, sondern auch die Definition des Pflegebegriffes an sich. Bislang sah das Sozialgesetzbuch 3 Pflegestufen vor. Die Zuordnung zu einer der drei  Pflegestufen erfolgte auf Basis körperlicher Einschränkungen und der Frage, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang jemand Hilfe in verschiedenen Lebensbereichen benötigte.

Neuer Pflegebegriff - wovon hängt die Begutachtung künftig ab?

Das neue Begutachtungssystem  hat einen grundlegend anderen Ansatz - im Mittelpunkt steht künftig die Frage, wie selbstständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag gestalten kann - unabhängig davon, ob körperliche oder geistige Einschränkungen wie beispielsweise eine Demenz-Erkrankung bestehen. Begutachtet werden künftig verschiedene Lebensbereiche, die unterschiedlich gewichtet werden:
1. Mobilität (10%)
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)  
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)
4. Selbstversorgung (40%)
5. Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Aus Modul 2 und 3 fließt nur der höhere Wert in die Gesamtberechnung mit ein Die Punktzahlen der einzelnen Bereiche werden addiert und ergeben maximal 100 Gesamtpunkte - anhand dieser Skala wird dann künftig der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Was passiert mit bestehenden Pflegestufen?

Menschen mit bereits festgestellter Pflegestufe werden automatisch in das neue System der Pflegegrade übergeleitet. Personen mit einer bestehenden Pflegestufe I, II oder III werden automatisch in den jeweils „nächsthöheren“ Pflegegrad umgestellt - d.h. aus einer bestehenden Pflegestufe I wird automatisch eine Einstufung in Pflegegrad 2.
Wer das Merkmal einer „stark eingeschränkten Alltagskompetenz“ aufweist (z.B. aufgrund bestehender Demenz) wird automatisch in den übernächsten Pflegegrad umgestellt.
Zwei Beispiele dazu:
1. Jemand, der bislang in Pflegestufe II eingestuft ist und zusätzlich aufgrund Demenz das Merkmal „eingeschränkte Alltagskompetenz“ aufweist, wird automatisch in den Pflegegrad 4 eingestuft.
Jemand dessen Alltagskompetenz stark eingeschränkt war und noch nicht die Voraussetzungen einer offiziellen Pflegestufe I bis III erfüllte (umgangssprachlich „Pflegestufe 0“), wird automatisch in den Pflegegrad 2 umgestellt.
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist und bleibt eine Teilkasko-Absicherung Die wichtigste Frage: Gibt es mehr Geld für Pflegebedürftige? Die Antwort lautet „teilweise“. Das sogenannte Pflegegeld bei ambulanter Pflege wird in den meisten Bereichen angehoben - erhält jemand mit eingeschränkter Alltagskompetenz heute beispielsweise nur 123 € Pflegegeld, wird er künftig im Pflegegrad 2 mehr als das doppelte - nämlich 316 € erhalten.
Auch die Sachleistungen für ambulante Pflege werden in den meisten Fällen erhöht, so konnte man bislang mit Pflegestufe I Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Höhe von 468 € in Anspruch nehmen - ab 2017 werden es in Pflegegrad 2 sogar 689 € sein.
Bei vollstationärer Pflege sinken die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Pflegestufe I und II - so übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2 nur noch 770 € (statt heute 1.064 € in Pflegestufe I) und in Pflegegrad 3 nur noch 1.262 € (statt heute 1.330 € in Pflegestufe 2) - allerdings wird es Bestandsschutz für Personen geben, die jetzt bereits in Pflegestufe I und II eingruppiert sind - für sie wird sich nichts ändern.
Künftig soll allerdings der der Eigenanteil bei vollstationärer Pflege in Pflegegrad 2 bis 5 nicht mehr ansteigen - bislang ist es so, dass im Pflegeheim mit höherer Pflegestufe i.d.R. auch ein höherer Eigenanteil zu tragen ist - trotz höherer Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das führte in der Vergangenheit dazu, dass Pflegeheime eher an einer Höherstufung interessiert waren - Pflegebedürftige wehrten sich jedoch häufig gegen eine Neubegutachtung, obwohl höherer Pflegebedarf unter Umständen gegeben war, weil sie einen höheren Eigenanteil fürchteten.
Damit ist mit dem neuen System Schluss - alle Pflegeheime werden in Abstimmung mit den Pflegekassen einheitliche Eigenbeteiligungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 festlegen - eine Höherstufung bei stationärer Pflege wirkt sich damit nicht mehr auf den Eigenanteil des Pflegebedürftigen aus. Allerdings bleibt abzuwarten, wie Pflegeheime ihren Eigenanteil künftig kalkulieren - billiger wird es voraussichtlich eher nicht, da die Pflegeheime nicht genau kalkulieren können, wie sich die Struktur der Pflegeheimbewohner (also die Verteilung deren Pflegegrade) künftig entwickeln wird - jeder Pflegeheimbetreiber wird hier im eigenen Interesse einen gewissen Puffer einkalkulieren müssen, weil er ja nicht ge nau wissen kann, in welchen Pflegegraden künftig wie viele Heimbewohner eingestuft werden.
Es bleibt also dabei: Wer Wert auf ein selbstbestimmtes Leben im Alter legt, oder seine Kinder schützen möchte, ist also nach wie vor gut beraten, eine zusätzliche Pflegeversicherung abzuschließen und ausreichend vorzusorgen. Wer sich informieren möchte, findet dazu im Internet verschiedene Vergleichsplattformen.
Achtung: häufig werden nur die persönlichen Daten abgefragt und an einen Versicherungsvermittler weiterverkauft – wer direkt verschiedene Tarife vergleichen möchte, ohne direkt seine Daten preiszugeben, kann das beispielsweise unter www.pflegeversicherung-experten.de tun.
Interessenten sollten beim Vergleich der verschiedenen Anbieter darauf achten, eher ein Angebot zu wählen, wo bei stationärer Pflege immer in der vollen Höhe geleistet wird, wenn man bereits jetzt vor der Reform eine Versicherung abschließen möchte.



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