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Ulm News, 21.05.2016 00:00

21. May 2016 von Thomas Kießling
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Neuerdings gilt ein Verkaufsverbot von E-Zigaretten und E-Shishas an Minderjährige


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 Das Rauchverbot in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erstreckt sich neuerdings auch auf elektronische Zigaretten und E-Shishas. Am 1. April dieses Jahres ist eine entsprechende Verschärfung des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten. Demnach ist es verboten, E-Zigaretten und E-Shishas an Minderjährige zu verkaufen. Zudem dürfen Handel, Gastronomie und Partyveranstalter ihnen auch nicht erlauben, diese zu rauchen. 

Vorher fielen die elektronischen Rauchwaren nicht unter das gesetzliche Abgabeverbot an Jugendliche, weil sie keinen Tabak enthalten. Wissenschaftliche Untersuchungen haben jedoch Atemwegsreizungen und allergische Reaktionen bei Probanden nachgewiesen, die elektronisch erzeugten Dampf eingeatmet hatten.
Bei Kindern und Jugendlichen ist nach Ansicht von Gesundheitsexperten besondere Vorsicht beim Konsum von E-Zigaretten und E-Shishas geboten, weil deren Lungen noch nicht vollständig entwickelt sind. „Die bei Jugendlichen verbreitete Meinung, dass der Genuss von elektronischen Inhalationsprodukten eine gesunde Alternative zum Rauchen von Tabak sei, ist also ein Irrtum“, stellt Kreisjugendpfleger Reinhold Kwiedor heraus.
Der erfahrene Jugendamtsmitarbeiter weiß, dass sich nicht gerade wenige Heranwachsende von den stylischen Glimmstängeln verführen lassen. Studien zufolge hat jeder dritte Zwölf- bis 17- Jährige schon mindestens einmal eine E-Zigarette oder eine E- Shisha probiert, so Kwiedor. Nicht nur, dass diese neuartigen Rauchprodukte selbst gesundheitsgefährdend sind, Reinhold Kwiedor sieht darin auch Einstiegsdrogen: „Wer heute E-Zigaretten oder E-Shishas cool findet, ist häufig früher oder später heiß auf Tabak und Nikotin.“ Deshalb, so kündigt der Kreisjugendpfleger an, werde er konsequent darauf achten, dass die neuen Jugendschutzbestimmungen auch eingehalten werden. So müssen Handel, Gastronomie und Veranstalter ihren Jugendschutzaushang aktualisieren. „Das ist gesetzlich vorgeschrieben“, betont Kwiedor.
Beim ersten festgestellten Verstoß werde er es allerdings noch bei einer Verwarnung belassen. Wer jedoch der damit verbundenen Auflage, die Vorschriften künftig zu befolgen, nicht nachkommt, der muss sich – je nach Schweregrad der Ordnungswidrigkeit – auf ein Bußgeld von 150 Euro aufwärts gefasst machen, kündigt Kwiedor an.
Als Service stellt das Kreisjugendamt den als Aushang vorgeschriebenen Gesetzestext im Internet zur Verfügung: www.landkreis.neu-ulm.de, Rubrikenpfad: „Jugend, Familie“ / „Jugendschutz, Ordnungswidrigkeiten“ / „Jugendschutzgesetz“.
Eine gedruckte Ausgabe des neuen Jugendschutzgesetzes kann kostenlos bei Kreisjugendpfleger Reinhold Kwiedor in der Außenstelle Illertissen des Landratsamtes angefordert werden. 



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