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Ulm News, 11.03.2022 16:43

11. März 2022 von Ralf Grimminger
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Schutz vor Corona: Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab 16. März 2022


Das Gesundheitsamt wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vulnerabler Gruppen konsequent umsetzen. Das hat das Landratsamt Alb-Donau angekündigt. 

„Das Coronavirus ist für Menschen aus den Risikogruppen immer noch eine
tödliche Gefahr. Daher ist die zum 16. März 2022 geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht ein wichtiger Baustein zu deren Schutz. Diejenigen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen arbeiten, tragen Verantwortung für die ihnen anvertrauten Menschen. Daher fordere ich noch nicht immunisierte Beschäftigte eindringlich auf, sich unmittelbar impfen zu lassen“, sagt Markus Möller, Erster Landesbeamter im Alb-Donau-Kreis.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt zum 16. März 2022 in Kraft: Bis zu diesem Stichtag müssen Beschäftige in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie entweder gegen das Coronavirus geimpft oder davon genesen sind. Wenn Beschäftigte sich aus medizinischen Kontraindikationen nicht impfen lassen können, müssen sie ihrem Arbeitgeber ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Die Einrichtungen wiederum sind verpflichtet, das Gesundheitsamt ab dem 16. März 2022 über fehlende Immunitätsnachweise ihrer Angestellten zu informieren. 

Fehlende Nachweise werden nach Priorität und Risikoprofil bearbeitet 

„Wir erwarten, dass ab dem 16. März 2022 zahlreiche Meldungen aus dem Alb-Donau-Kreis und dem Stadtkreis Ulm zeitgleich eingehen. Diese schiere Anzahl wird ad hoc nicht unmittelbar zu bearbeiten sein. Daher gehen die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des Gesundheitsamts risikoorientiert vor und konzentrieren sich zunächst auf die riskantesten Fälle“, sagt Markus Möller. Die gesetzliche Regelung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sei einzelfallbezogen und daher in der Anwendung sehr zeitaufwändig.
Im Fokus des Gesundheitsamts stehen dabei zunächst Einrichtungen, in denen
Menschen betreut werden, die das höchste Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben. Dazu zählen beispielsweise Patientinnen und Patienten in stationären medizinischen Einrichtungen, in Dialyseeinrichtungen, in onkologischen  Schwerpunktpraxen, in Einrichtungen für ambulante Operationen, von intensivmedizinischen Pflegediensten, in stationären Pflege- sowie Rehabilitationseinrichtungen.

Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ist möglich

Wenn ein Arbeitgeber den Fachdienst Gesundheit über einen fehlenden
Immunitätsnachweis informiert hat, fordert das Gesundheitsamt die betroffene Person zunächst nochmals zur Vorlage des Nachweises auf. Kommt die Angestellte oder der Angestellte der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist allerdings nicht nach, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die Einrichtung anordnen. Grundsätzlich kann das Gesundheitsamt auch Bußgeldverfahren einleiten. Dabei entscheiden die Gesundheitsämter nach der Vorgabe des Landesozialministeriums im Einzelfall, welche Schritte eingeleitet werden. Bei der Entscheidung spielt auch die Versorgungssicherheit eine Rolle, welche konkrete Tätigkeit die betroffene Person übernimmt und wie patientennah sie arbeitet.

Hohe Impfquote zeigt Verantwortungsbewusstsein der Beschäftigten

Gerade in den Pflegeheimen sei die Impfquote im Landkreis und der Stadt Ulm bereits hoch, so der Erste Landesbeamte. 90 Prozent der Beschäftigten seien mindestens zweifach geimpft, 65 Prozent hätten eine Auffrischungsimpfung erhalten. „Dies zeigt, dass die weit überwiegende Zahl der Beschäftigten sich ihrer Verantwortung für die ihnen anvertrauten Menschen bewusst ist“, sagte Möller. 

Meldung erfolgt über ein einheitliches Online-Portal des Landes

Die Meldung des Arbeitgebers erfolgt verpflichtend über ein digitales Meldeportal des Landes Baden-Württemberg an das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Für die betroffenen Einrichtungen im Alb-Donau-Kreis sowie im Stadtkreis Ulm ist das der im Landratsamt Alb-Donau-Kreis angesiedelte Fachdienst Gesundheit. 
Die letzten Details für die Umsetzung wurden kurzfristig bekannt gegeben: Nach Angaben des Landes müssen sich die Unternehmen über ihr ELSTER-KONTO authentifizieren. Eine Support-Hotline des Landes wird kurzfristig über diese Seite veröffentlicht: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Weitere Informationen, auch zu den möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, findet man auf den folgenden Seiten:
FAQ-Seite des Bundesministeriums für Gesundheit:
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
oder 
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/einrichtungsbezogene-impfpflicht/



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