Ulm News, 16.05.2021 00:19
Thomas Stoll von ratiopharm ulm: Das ist eine Pokalendrunde und keine Breitensportveranstaltung
Was bei der knappen 102:104 Halbfinal-Niederlage von ratiopharm ulm gegen Bayern München nach zweimaliger Verlängerung in den letzten Sekunden des Krimis passierte, ist an Kuriosität kaum zu überbieten. Ein Protest der Ulmer wurde abgewiesen.
Obwohl der Münchner Wade Baldwin in zwei aufeinanderfolgenden Situationen erst sein viertes und dann sein fünftes Foul beging, verpassten es die Schiedsrichter bzw. das Kampfgericht, den Guard vom Feld zu verweisen, sodass dieser noch 1,5 Sekunden lang auf dem Parkett stand.
Erst nach den anschließenden Freiwürfen des Ulmers Obst fiel den Offiziellen der Fehler auf. Nachdem Münchens Radosevic fünf Sekunden vor dem Ende zwei Freiwürfe verfehlt hatte, bekamen die Ulmer dann trotzdem noch eine letzte Chance auf den Final-Einzug: John Petrucelli verfehlte den letzten Dreier-Versuch jedoch, woraufhin die Zeit endgültig abgelaufen war.
Der Ulmer Protest gegen die Wertung des Spiels wurde von der Liga-Jury im Anschluss an das zweite Halbfinale abgewiesen. „Die Entscheidung war zu erwarten. Allerdings sind wir keine Breitensportveranstaltung. Das ist eine Pokalendrunde und da erwartet man von allen Spielbeteiligten eine andere Leistung. Die Entscheidung ändert nichts daran, dass wir uns benachteiligt fühlen. Jetzt heißt es sich auf die Playoffs zu konzentrieren“, kommentiert Geschäftsführer Dr. Thomas Stoll.
Offizielle Begründung der Liga-Jury
„Ein Spieler, der fünf Fouls begangen hat, muss darüber von einem Schiedsrichter informiert werden und sofort aus dem Spiel ausscheiden (Art. 40 Abs. 1 der FIBA Regeln). Dies ist erst nach der nächsten Spielunterbrechung geschehen. Bis dahin hat der Spieler Baldwin IV, wenn auch nur für sehr kurze Zeit (Sekunden) regelwidrig am Spiel teilgenommen. Die FIBA Regeln sehen für einen solchen Fall keine Strafe vor, nicht gegen den Spieler, nicht gegen die Bank und auch nicht gegen das Kampfgericht. Für seine regelwidrige Teilnahme war keine Strafe zu verhängen. Der Spieler Baldwin IV musste nach Entdeckung seiner regelwidrigen Teilnahme das Spielfeld verlassen, ohne dabei die gegnerische Mannschaft zu benachteiligen (Regelinterpretation Art. 36 Abs. 15 der FIBA). Dies ist geschehen.“
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