Ulm News, 05.01.2021 11:24
Aufhebungsvertrag durch den Arbeitnehmer
Wenn ein Arbeitsverhältnis zu Ende geht, geschieht dies in der Regel durch eine Kündigung. Alternativ kann ein solches Ende aber auch durch den Eintritt in das Rentenalter oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages herbeigeführt werden. Dass Verträge dieser Art selten geschlossen werden, hat verschiedene Gründe.
Meist besteht nur einseitiges Interesse am Ende des Arbeitsvertrages
Der wichtigste Grund für die Seltenheit von Aufhebungsverträgen ist, dass die Initiative meist von einer Seite ausgeht. Entweder möchte der Arbeitnehmer sich beruflich verändern oder der Arbeitgeber hat keine Verwendung mehr für den Arbeitnehmer. Nur in wenigen Fällen ist es dagegen so, dass beide Seiten gleichzeitig ihr Interesse am Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses verlieren. Daher sind Kündigungen die gängige Praxis.
Nachteile beim Arbeitslosengeld
Erschwerend hinzu kommt, dass ein Aufhebungsvertrag negative Folgen für den Arbeitnehmer haben kann. Dies ist so gut wie immer dann der Fall, wenn dieser nach Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragt. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt dann in der Regel eine Sperrzeit, in der kein Arbeitslosengeld bezogen wird. Der Grund hierfür ist, dass es sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber um ein einseitiges rechtliches Gestaltungsrecht des Arbeitgebers handelt. Wird dagegen ein Vertrag geschlossen, zeigt der Arbeitnehmer dagegen sein Einverständnis mit der Beendigung der Tätigkeit. Diese freiwillige Aufgabe der eigenen Einkünfte soll der Allgemeinheit nicht zur Last fallen, weshalb die Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar greift. Arbeitnehmer sollten daher den Aufhebungsvertrag vom Rechtsanwalt prüfen lassen, ehe sie diesen unterschreiben. Die
Kanzlei Chevalier ist darauf spezialisiert.
Aufhebungsverträge haben aber auch Vorteile
Vor dem Hintergrund einer möglichen Sperre beim Arbeitslosengeld stellt sich die Frage, warum es überhaupt zu Abschlüssen von Aufhebungsverträgen kommt. Hierbei spielt eine Rolle, dass Arbeitnehmer zuweilen bessere Angebote von anderen Firmen bekommen. in diesem Fall haben diese häufig ein Interesse an einer möglichst frühen Beendigung der Tätigkeit. Die Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag kann diese jedoch noch auf Monate hinaus an das bisherige Unternehmen binden. Das Unternehmen selber dürfte seinerseits wenig Interesse an einem Arbeitnehmer haben, der im Kopf schon beruflich weitergezogen ist. Ein Aufhebungsvertrag ist dann eine gute Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis früher zu beenden.
Einen klaren Schlussstrich ziehen
Hinzu kommt, dass ein Aufhebungsvertrag deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten lässt als dies im Rahmen einer Kündigung der Fall ist. So ist etwa die Regelung noch bestehender Urlaubsansprüche deutlich einfacher, wenn diese im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgt. Auch die Übergabe des Aufgabenbereichs und viele andere administrative Fragen lassen sich im Wege eines Vertrages einfacher und besser regeln. Sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers führt, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages statt des Ausspruchs einer Kündigung zumindest eine Überlegung wert.



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