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Ulm News, 29.12.2017 11:00

29. December 2017 von Thomas Kießling
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Silvesterfeuerwerk: Schön, aber nicht ohne Gefahren


 Bürgerdienste verweisen auf Vorschriften zum Verkauf und zum Abbrennen

 Auch am Ende dieses Jahres wird das neue Jahr wieder mit Böllern und Raketen begrüßt werden. So schön und eindrucksvoll so ein Feuerwerk ist, so gefährlich kann es auch sein. Da Verletzungen oder Brände durch Böller und Raketen keine Seltenheit sind, gelten für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern besondere Vorschriften. Die Bürgerdienste der Stadt Ulm weisen deshalb darauf hin, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 2 bzw. Klasse II ausschließlich an Personen ab dem 18. Lebensjahr und nur vom 29. bis einschließlich 31. Dezember verkauft werden dürfen. Diese Feuerwerkskörper dürfen nur von Erwachsenen an Silvester und Neujahr abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen sie weder aufbewahren, noch abbrennen. Da durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Brandgefahr erhöht und auch erheblicher Lärm verursacht wird, dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reetdach- und Fachwerkhäusern keine Feuerwerkskörper gezündet werden - so festgelegt in § 23 Absatz 1 der bundesweit geltenden 1. Sprengstoffverordnung. Unvorsichtig hantierende "Feuerwerker" können wegen fahrlässiger Brandstiftung oder Körperverletzung belangt und zivilrechtlich zu Schadensersatz verpflichtet werden. Für Kinder und Jugendliche sind die Aufsichtspflichtigen verantwortlich. Wer gegen die genannten Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann – auch darauf weisen die Bürgerdienste hin.



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