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Ulm News, 02.12.2013 12:49

2. December 2013 von Thomas Kießling
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TK-Thema der Woche: Patienten reden mit


Die steigende Zahl von Patientenverfügungen wirkt sich nach Angaben der Techniker Krankenkasse (TK) zunehmend auf die Behandlung von Schlaganfall-Patienten aus. So sind im vergangenen Jahr in Baden-Württemberg über 4000 Behandlungen von Schlaganfallpatienten durch eine Patientenverfügung oder einen Patientenwunsch beeinflusst worden, das sind 11,3 Prozent aller Schlaganfallbehandlungen - nach 8,4 Prozent im Jahr 2011 und 5,3 Prozent im Jahr 2010.

Bei Patienten, die nach einem Schlaganfall im Krankenhaus gestorben sind - insgesamt 2.231 - liegt die Quote sogar bei 52,4 Prozent (48,9 Prozent im Jahr zuvor). Die TK beruft sich dabei auf neue Auswertungen der Geschäftsstelle Qualitätssicherung im Krankenhaus (GeQiK) in Baden-Württemberg zur "Qualitätssicherung in der Schlaganfallversorgung". Mit dem im Jahr 2009 erlassenen "Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen" wurden die Möglichkeiten der Patienten deutlich gestärkt, auf den Verlauf einer Therapie Einfluss zu nehmen. "Der Betreuer hat dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen" heißt es in dem Gesetz. Der behandelnde Arzt und der Betreuer sollen dabei nach Möglichkeit zu einer gemeinsamen Entscheidung kommen. Bei der Einflussnahme geht es in erster Linie darum, lebensverlängernde Maßnahmen zu verhindern. Wenn dabei Schluckstörungen auftreten, kann das auf unbestimmte Zeit eine künstliche Ernährung über eine Magensonde notwendig machen. Genau dies schließen aber viele Patienten in ihren Verfügungen aus. Eine Umfrage der Deutschen Schlaganfall-Hilfe vom Herbst 2012 lässt darauf schließen, dass bereits über eine Millionen Senioren in Baden-Württemberg, die älter als 65 Jahre alt sind, eine Patientenverfügung formuliert haben. "Jeder sollte sich über die Konsequenzen einer Patientenverfügung im Klaren sein. Deshalb ist es sinnvoll, sich medizinisch beraten zu lassen", sagte Andreas Vogt, Leiter der TK-Landesvertretung Baden-Württemberg. Bei einer solchen Beratung handelt es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), die von den Patienten selbst bezahlt werden muss. "Wichtig ist dabei, sich über Umfang und Kosten der Beratung vorher mit dem Arzt zu verständigen und dies auch in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten", so Vogt.



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