Ulm News, Gestern, 08:30
Zwischen Laptop und Liegestuhl: Das ist bei einer „Workation“ zu beachten

Arbeiten am Meer unterm Sonnenschirm - für viele eine verlockende Vorstellung. Doch auch bei der "Workation", der Mischung aus Job und Urlaub, gilt das Arbeitsrecht. Daher ein paar Tipps von der IHK Schwaben.
Für viele klingt es nach dem perfekten Traum: Arbeiten unter Palmen, den Laptop geöffnet, die Füße im Sand und den Blick auf das türkisfarbene Meer gerichtet. Doch so eine „Workation“ – also die Kombination von Arbeit und Urlaub meist im Ausland – wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Eva Schönmetzler aus dem Beratungszentrum Recht & Betriebswirtschaft der IHK Schwaben erklärt im Rechtstipp die wichtigsten Details dazu.
Eine sogenannte „Workation“ ist rechtlich gesehen eine Form des mobilen Arbeitens, meist im Ausland. „Wichtig ist, dass sich Unternehmen und Beschäftigte der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sind, um Stolpersteine zu vermeiden und eine reibungslose Arbeitsweise sicherzustellen“, sagt Schönmetzler. „Sonst kann aus dem vermeintlichen Traum vieler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schnell ein arbeitsrechtliches Desaster werden.“ Ihr Tipp: Eine vertragliche Vereinbarung, die Details regelt, kann Missverständnisse und rechtliche Probleme vermeiden.
Urlaub oder Arbeitszeit – was gilt bei einer Workation?
Generell gilt: Beschäftigte haben keinen Anspruch auf eine „Workation“. Sie bedarf stets der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers. „Grundsätzlich bleibt der Arbeitsvertrag auch bei einer „Workation“ bestehen, da es sich hierbei nicht um eine Urlaubs- oder Freizeitphase handelt, sondern um eine reguläre Arbeitsphase an einem anderen Ort“, so Schönmetzler. Ob die deutschen Arbeitszeitregelungen und arbeitsrechtlichen Pflichten weiterhin gelten, muss im Einzelfall und je nach Dauer des Aufenthalts geprüft werden. Zwingende Regelungen des deutschen Arbeitsrechts gelten jedoch fort. Arbeiten Beschäftigte über einen längeren Zeitraum im Ausland, können dort sowohl für Mitarbeitende als auch für Unternehmen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten entstehen. Schönmetzler empfiehlt: „Es sollte zwingend geprüft werden, ob Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern bestehen.“
Von Unfallversicherung bis Datenschutz
Grundsätzlich sind Beschäftigte auch während einer „Workation“ durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt – vorausgesetzt, es liegen weiterhin die Voraussetzungen für die Anwendung des deutschen Unfallversicherungsrechts vor. Dies sollte im Einzelfall mit dem jeweiligen Versicherungsträger geklärt werden. „Bei einer Workation gelten in der Regel die gleichen Maßstäbe wie beim mobilen Arbeiten im Inland. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht“, so Schönmetzler. Ebenso wie beim mobilen Arbeiten zuhause sind auch bei der Arbeit im Ausland die datenschutzrechtlichen Aspekte zu beachten. „Unternehmen sollten daher klare Vorgaben zur Datensicherheit machen, um Bußgelder und Haftungsfragen zu vermeiden. Der Einsatz von VPN-Verbindungen und sicheren Kommunikationskanälen ist besonders wichtig“, so die IHK-Expertin.







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