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Ulm News, 25.06.2025 15:30

25. June 2025 von Thomas Kießling
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Wasserknappheit - Landratsamt Alb-Donau schränkt Wasserentnahme stark ein


Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit sofortiger Wirkung (25. Juni 2025 )eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im gesamten Kreisgebiet erheblich einschränkt. Hintergrund ist die anhaltende Trockenheit, die zu drastisch gesunkenen Wasserständen in Flüssen und Bächen geführt hat. Von der Regelung ausgenommen sind lediglich die Donau und Baggerseen, da deren Wasserstände aktuell noch über kritischen Schwellenwerten liegen. 

Ziel dieser Maßnahme ist es, die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer zu sichern und eine weitere Verschlechterung der Situation zu verhindern, so das Landratsamt in einer Mitteilung.

 

Kritische Wasserstände gefährden die Ökologie

Die Trockenperiode der vergangenen Wochen hat vielerorts im Landkreis zu Wasserständen geführt, die unter dem sogenannten mittleren Niedrigwasser liegen. Diese Entwicklung hat erhebliche Folgen für die ökologische Gesundheit der Gewässer. Sinkende Wasserstände führen zu erhöhten Wassertemperaturen und verringertem Sauerstoffgehalt. Gleichzeitig verschiebt sich das Verhältnis zwischen natürlichem Flusswasser und eingeleitetem, gereinigtem Abwasser. Die daraus resultierende organische Belastung wirkt sich negativ auf Fische, Muscheln, Amphibien, Wasserpflanzen und andere Wasserorganismen aus. An vielen Stellen drohen empfindliche Lebensräume verloren zu gehen. Wanderhindernisse wie Schwellen oder Sohlabstürze werden bei niedrigen Pegelständen unpassierbar und beeinträchtigen die Durchgängigkeit der Gewässer. Zudem verstärken sich bei geringem Wasserdurchfluss die Konzentration von Schadstoffen sowie die Gefahr von Algenblüten oder Fischsterben.

 

Verbot gilt auch für erlaubte Entnahmen – Ausnahmen auf Antrag möglich

Die Allgemeinverfügung untersagt daher ab sofort die Wasserentnahme mit Hilfe mechanischer oder elektrischer Pumpen aus oberirdischen Gewässern im Alb-Donau-Kreis. Dies gilt sowohl für Entnahmen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs als auch für genehmigte Wasserentnahmen, sofern die entsprechenden Erlaubnisse eine Einschränkung in Trockenzeiten ausdrücklich vorsehen. Nach wie vor erlaubt ist das Schöpfen von Wasser mit einfachen Handgefäßen. Wer von der neuen Regelung besonders betroffen ist und unzumutbare Härten nachweisen kann – etwa in der Landwirtschaft –, hat die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

 

Die Maßnahme erfolgt auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Wassergesetzes Baden-Württemberg und im öffentlichen Interesse am Schutz der Natur. Eine ursprünglich auf das Lone-Gebiet beschränkte Verfügung vom 17. Juni 2025 wird mit dem heutigen Datum durch die neue Allgemeinverfügung ersetzt und auf den Landkreis ausgeweitet. Verstöße gegen das Verbot der Wasserentnahme können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Auch andere Landkreise in Baden-Württemberg – etwa Biberach, Ravensburg und der Bodenseekreis – haben angesichts ähnlicher Bedingungen vergleichbare Allgemeinverfügungen veröffentlicht.

 

Die neue Regelung gilt zunächst bis zum 15. Juli 2025. Sollte sich bis dahin keine Entspannung der Niedrigwassersituation abzeichnen, kann der Zeitraum verlängert werden. Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.alb-donau-kreis.de im Bereich „Bekanntmachungen“ einsehbar. Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zur Verfügung haben oder eine Ausnahme beantragen möchten, können sich an das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz wenden.



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