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Ulm News, 22.08.2011 19:00

22. August 2011 von Thomas Kießling
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Chipkarte erlaubt Aufenthalt in Deutschland


 Am 1. September wird in ganz Deutschland der elektronische Aufenthaltstitel eingeführt – Alte Papiere bleiben aber gültig Am 1. September 2011 wird bundesweit der elektronische Aufent-haltstitel (eAT) eingeführt.

 Das eigenständige Dokument im Kre-ditkartenformat wird für folgende ausländerrechtliche Aufenthalts-titel ausgestellt: • Aufenthaltserlaubnis; • Niederlassungserlaubnis; • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (Europäische Gemein-schaft); • Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienan-gehörige, die nicht Unionsbürger sind; • Daueraufenthaltskarte für daueraufenthaltsberechtigte Fa-milienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sowie • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und deren drittstaats-angehörige Familienangehörige. Der eAT besitzt im Karteninneren einen kontaktlosen Chip, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und - nach Vollendung des 6. Lebensjahres - zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmun-gen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind. Zugriff auf die im Chip gespeicherten Daten haben nur hierzu be-rechtigte hoheitliche Stellen, wie beispielsweise die Polizei und der Zoll. Die Nebenbestimmungen werden zusätzlich auf einem Zusatzblatt ausgedruckt. Bei Änderungen der Nebenbestimmun-gen wird ein neues Zusatzblatt ausgestellt, und die im Chip ge-speicherten Daten werden entsprechend geändert. Der eAT vereint folgende Funktionen: • Nachweis des berechtigten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat im Rahmen des jeweils gesetzlich geregelten Aufenthaltsstatus. • Online-Ausweisfunktion: Die Online-Ausweisfunktion er-möglicht zusammen mit einer sechsstelligen Geheimnum-mer dem Inhaber des eAT sich überall dort online auswei-sen zu können, wo im Internet oder an Automaten solche Dienste angeboten werden. Die Online-Ausweisfunktion kann allerdings erst ab einem Alter von 16 Jahren verwen-det werden. Die Nutzung ist freiwillig. • Elektronische Unterschrift: Der eAT ist für die qualifizierte elektronische Unterschrift (QES), auch Unterschriftsfunkti-on genannt, vorbereitet. Mit der Unterschriftsfunktion kön-nen zum Beispiel digital vorliegende Verträge rechtsver-bindlich unterzeichnet werden. Jeder eAT-Nutzer kann die-se Funktion nutzen. Er muss dafür ein spezielles Signatur-zertifikat und ein Komfortlesegerät erwerben. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion und der Elektronischen Unter-schrift setzt voraus, dass die Ausländerbehörde zuvor zwei-felsfrei die Identität des Ausländers festgestellt hat und die genannten Funktionen demzufolge aktiviert hat. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passer-satzpapieren behalten auch nach der Einführung des eAT bis zu ihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. August 2021, ihre Gül-tigkeit. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keine Umtauschakti-on von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen eAT geben wird. Um die Fingerabdrücke (ab dem 6. Lebensjahr) abzunehmen, müssen Ausländer aus Nicht-EU-Staaten künftig im Landratsamt Neu-Ulm (Ausländeramt) persönlich erscheinen. Der eAT wird in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Für die Produktion des eAT muss mit einem Zeitraum von 4 bis 6 Wochen gerechnet werden. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sollten daher rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltsti-tels gestellt werden. Weitere Auskünfte zum eAT sind im Landratsamt Neu-Ulm (Aus-länderamt) sowie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de erhältlich.



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