Ulm News, 25.10.2022 23:57
Werden die Wohnnebenkosten zur zweiten Miete?

Mieter einer Wohnung oder eines Hauses zahlen nicht nur die Kaltmiete, sondern auch sogenannte Wohnnebenkosten. Diese auch als Betriebskosten bezeichneten Nebenkosten machen einen Großteil der monatlichen Kosten für das Wohnen aus. Aus diesem Grund werden sie auch gerne als "zweite Miete" bezeichnet.
Hinzu kommt nun die aktuelle Teuerungswelle, die nicht nur Mieter vor eine große Herausforderung stellen, um die Wohnkosten zu stemmen. Auch Vermieter müssen gut informiert an die Kostenabrechnung herangehen. Denn nicht alle Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Es lohnt sich also gerade jetzt, die Wohnnebenkosten genauer unter die Lupe zu nehmen.
Gesetzliche Vorgaben für Vermieter und Mieter
Vermieter haben sich bei der Erstellung der Wohnnebenkosten an vom Gesetzgeber vorgegebene Fristen und formale Vorgaben zu halten. Abgerechnet werden darf immer für einen Abrechnungszeitraum von maximal zwölf Monaten. Vermieter dürfen aber noch weitere zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die Wohnnebenkostenabrechnung im Nachhinein ergänzen. Das bedeutet für Mieter, dass auch nach einer erfolgten Abrechnung zusätzliche Kosten möglich sind. Es gibt eine Verjährungsfrist von drei Jahren – danach verfallen die Ansprüche des Vermieters. Mieter haben ein Recht, Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung zu erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt zwölf Monate ab dem Zugang der Wohnnebenkostenabrechnung.
Idealerweise wartet man bis zum Ende dieser Widerspruchsfrist, um Einwände zu erheben. Denn dann dürfen Vermieter die Abrechnung nicht mehr ergänzen oder ändern. Wichtig sind auch die rechtlichen Aspekte, die eine Nebenkostenabrechnung erfüllen muss. Diese sind für Vermieter und Mieter gleichermaßen interessant. Am besten sieht man sich ein Nebenkostenabrechnung-Muster dafür an, um zu erfahren, ob die Abrechnung alle inhaltlichen und formalen Kriterien erfüllt. Solch eine Vorlage hilft auch dabei, Nebenkostenabrechnungen zu erstellen.
Erhöhte Nebenkosten durch Preissteigerungen
Viele Mieter bezahlen zusätzlich zur Kaltmiete mittlerweile durchschnittlich drei Euro pro Quadratmeter an Wohnnebenkosten pro Jahr. Grund dafür sind die hohen Preisanstiege im Bereich der Energiekosten. Sehr häufig bezahlen Mieter zu viel an Nebenkosten. Angesichts der aktuellen Teuerungswelle ist es jedoch nicht verwunderlich, wenn die Wohnnebenkosten steigen. Bei einem plötzlichen Anstieg der Mietnebenkosten sollte man aber trotzdem genauer hinsehen und diese gegebenenfalls überprüfen lassen. Mit in die Betriebskostenabrechnung dürfen Posten wie Grundsteuer, Abwassergebühr, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Hausreinigung, Müllabfuhr, Gartenpflegekosten, Stromkosten für das Haus, Hausmeistergebühren, Schornsteinfegerrechnungen sowie Sach- und Haftpflichtversicherungen.
Nicht in die Abrechnung dürfen Kosten für die Instandhaltung und die Verwaltungsarbeit. Wie die Abrechnungsmodalitäten auszusehen haben, hat der Gesetzgeber im § 556 Abs. 2 S. 1 BGB genau festgelegt. Was alles zu den Mietnebenkosten gehört, erklärt der §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Der Deutsche Mieterbund ist ein guter Ansprechpartner, wenn es um Fragen zu den Wohnnebenkosten geht.
Höhere Wohnnebenkosten sind also angesichts der aktuellen Lage durchaus berechtigt. Sobald die Nebenkostenabrechnung zugestellt wurde, sollte man jedoch einen genaueren Blick darauf werfen. Denn die Aufstellung der Ausgaben, die der Vermieter in Rechnung stellt, sind oft undurchsichtig und nicht immer korrekt.
Der Deutsche Mieterbund rät dazu, bei plötzlichen Nebenkostenerhöhungen die Betriebskostenabrechnung überprüfen zu lassen. Vermieter können sich unliebsame Rückzahlungen von falsch in Rechnung gestellten Nebenkosten ersparen, indem sie sich bereits im Vorfeld gut informieren und Mustervorlagen für die Erstellung der Wohnnebenkostenabrechnung nutzen.







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