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Ulm News, 23.01.2022 17:39

23. Januar 2022 von Ralf Grimminger
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Stadt Ulm reagiert auf Querdenker-"Spaziergänge" - Maskenpflicht in Ulmer Innenstadt am Montag- und Freitagabend


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Fotograf: Pixabay

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Als Reaktion auf die wachsende Zahl der Teilnehmenden an nicht angemeldeten Versammlungen gegen die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg hat die Stadt Ulm am Sonntag, 23.01.2022, eine Allgemeinverfügung über eine Maskenpflicht im Bereich der Ulmer Innenstadt erlassen. Die Maskenpflicht gilt am Montag- und am Freitagabend, also dann, wenn die Impfgegner und Coronamaßnahmen-Verweigerer bislang ihre ungesetzlichen "Spaziergänge" unternommen haben.  

Diese Maskenpflicht gilt montags in der Zeit von 17.45 Uhr bis 20.00 Uhr und freitags in der Zeit von 18.45 Uhr bis 21.00 Uhr. Sie gilt innerhalb des von Münchner Straße, Olgastraße, Friedrich-Ebert-Straße/Zinglerstraße und Donauufer zwischen Gänstorbrücke und Eisenbahnbrücke umgrenzten Bereichs der Ulmer Innenstadt. Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes sind nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich.
Erwachsene ab 18 brauchen eine FFP2-Maske, bei Kindern ab 6 reicht eine medizinische Maske aus. "Das Grundrecht der Versammlungs- und Meinungsfreiheit verlangt jedem Einzelnen ab, abweichende Meinungen und Wertvorstellungen zuzulassen und auszuhalten. Das kann aber nur gelingen, wenn zugleich legitim zustande gekommene Gesetze und Regeln eingehalten werden. Dazu gehört auch die Maskenpflicht. Seit zwei Wochen wächst bei uns die Anzahl der so genannten "Spaziergänger" an, Provokationen und die bewusste Missachtung von Regeln und Gesetzen nehmen zu. Das ist eine unerträgliche Entwicklung, der entgegnet werden muss", begründet Oberbürgermeister Gunter Czisch die Entscheidung für die Allgemeinverfügung. Er betont, dass Ulm nicht Ziel eines Protesttourismus´ werden dürfe.
Aus Sicht der Verwaltung war die vom Abstand der Versammlungsteilnehmenden unabhängige Maskenpflicht erforderlich geworden, nachdem gegen das nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bestehende Maskengebot bei den bisherigen "Spaziergängen" überwiegend verstoßen wurde. Nach den geltenden Regelungen der CoronaVO des Landes gilt im Freien eine Pflicht zum Tragen einer Maske nur dann, wenn der Abstand von 1,50 Meter zwischen den Teilnehmenden nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die nun für die Teilnehmenden an "Spaziergängen" verfügte abstandsunabhängige Maskenpflicht soll eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus eindämmen und vor Infektionsgefahren schützen. Die Maskenpflicht ist damit ein geeignetes, im Vergleich zu einer Untersagung von "Spaziergängen" milderes Mittel. Diese aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Abstufung behördlicher Maßnahmen ergibt sich aus den jüngsten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, wonach der Versammlungsfreiheit als einem in der Verfassung verankerten Grundrecht eine hohe Bedeutung zukommt.
Die Allgemeinverfügung wird am heutigen 23.01.2022 öffentlich bekanntgemacht. Damit treten die Regelungen am Montag, 24.01.2022, um 0.00 Uhr in Kraft.



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