Ulm News, 06.12.2021 15:13
91 Fahrzeugverweise bei Kontrolle der 3 G-Regel in Bus und Straßenbahn in Ulm
Am vergangenen Samstag sind die Fahrgäste in Bussen und Straßenbahnen in Ulm im Auftrag der SWU kontrolliert worden. Es ging um die Einhaltung der 3G-Regel und der Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr. Fast ein Zehntel der kontrollierten Fahrgäste hatte sich nicht korrekt verhalten, fast hundert Fahrgäste mussten aus Bus und Tram verwiesen werden.
Die Kontrolle wurde durch sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Kenf & Bely im Zeitraum von 10 bis 22 Uhr auf verschiedenen Linien der SWU Verkehr durchgeführt. Insgesamt wurden 1133 Personen kontrolliert. Das Ergebnis: 8 Maskenverstöße (Maske nicht richtig aufgezogen, falsche Maske) 91 Fahrzeugverweise aufgrund fehlender oder grob unvollständiger Dokumente.
Die Fahrzeugverweise wurden mehrheitlich ohne größere Diskussion hingenommen, da an diesem Samstag noch keine Fahrscheine zur ÖPNV-Nutzung im Stadtgebiet Ulm und Neu-Ulm erforderlich sind. Andere Fahrgäste begrüßten die Maßnahme positiv und nahmen das Auftreten des Dienstleisters in Uniform, mit Funkgerät und BodyCam professionell, kundenfreundlich und dennoch bestimmt wahr. Es kam im Rahmen der Kontrolle zu wenigen Präzedenzfällen, bei denen aber kulant verfahren wurde.
Die Schwerpunktkontrollen werden auch weiterhin unangekündigt fortgesetzt, teilt die >SWU Verkehr mit. Die SWU Verkehr bedankt sich bei allen Fahrgästen für den reibungslosen Ablauf der Kontrollen und für das mehrheitlich verantwortungsbewusste Verhalten in Bezug auf die Einhaltung der 3G-Regel sowie der Maskenpflicht.
Seit dem 24. November gilt bundesweit die sogenannte „3G-Regel“ im Öffentlichen Nahverkehr. Alle Fahrgäste müssen in Bussen und Bahnen demnach geimpft oder genesen sein oder einen negativen Corona-Schnelltest oder PCR-Test vorlegen können. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden alt sein und muss unter qualifizierter Aufsicht vom Arbeitgeber, einem Testzentrum, einer Arztpraxis (oder vergleichbar) ausgestellt sein. Ausgenommen hiervon sind generell Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, sowie Kinder unter sechs Jahren. Gleiches gilt für Kita-Kinder über sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen.






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