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Ulm News, 23.04.2021 16:06

23. April 2021 von Ralf Grimminger
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Ab Montag wieder Fernunterricht an Schulen im Alb-Donau-Kreis und in Ulm


Nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes („Bundes-Notbremse“) werden die Schulen im Alb-Donau-Kreis und in der Stadt Ulm ab Montag wieder in den Fernunterricht wechseln. Auch die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege (Achtes Sozialgesetzbuch) sind von der Notbremse betroffen. Das gab Landrat Heiner Scheffold bekannt. 

 Nach der am Freitag in Kraft getretenen Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist bei einem drei Tage in Folge überschrittenen Inzidenzwert von 165/100.000 in einem Stadt- oder Landkreis der Präsenzunterricht untersagt. Ebenso ist dann die Öffnung von Kitas und Kindertagespflegestellen nicht mehr möglich. Für die Notbetreuung werden noch Regelungen des Kultusministeriums erwartet. Das Gesundheitsamt im Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat die Überschreitung des Inzidenzwertes von 165 / 100.000 heute (23. April 2021) sowohl für den Stadtkreis Ulm als auch für den Alb-Donau-Kreis amtlich festgestellt. Die Neuregelung wird ab morgen, Samstag, 24. April 2021 rechtswirksam.
Landrat Heiner Scheffold sagte dazu: „Viele Bürgerinnen und Bürger, vor allem auch viele Eltern, Lehrerinnen und Lehrer haben sich für die Schulen eine klare und einheitliche Regelung gewünscht, die bundesweit greift. Mit dem geänderten Infektionsschutzgesetz hat der Bund darauf reagiert. Bei den aktuellen Inzidenzwerten in Ulm und im Alb-Donau-Kreis gilt die Schließung für Schulen und Kitas im Stadtkreis und im Landkreis gleichermaßen.“
Ab Samstag, 24. April, werden auch weitere Neuregelungen durch das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes für das Stadt- und Kreisgebiet rechtswirksam.
So gelten ab einer Inzidenz von 100 / 100.000 die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen für den Zeitraum von 22 bis 5 Uhr. Spaziergänge oder Joggen alleine ist bis 24 Uhr erlaubt. Private Zusammenkünfte, sofern nicht die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt, sind für Angehörige eines Haushalts und einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt möglich. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Der Inzidenzwert von 150 / 100.000 ist jetzt der Schwellenwert, ab dem die Ladengeschäfte auf „Click & Collect“ wechseln müssen. Da dieser Schwellenwert sowohl im Stadtkreis Ulm, wie im Alb-Donau-Kreis bereits seit längerem überschritten ist, ändert sich an der schon bestehenden Beschränkung auf „Click & Collect“ nichts. Bei den Ausnahmen von der Schließung von Ladengeschäften sind jetzt auch Buchhandlungen den Geschäften für den täglichen Bedarf wieder gleichgestellt. „Mit dem neuen Bundesinfektionsgesetz wird der bundesweite Flickenteppich einheitlicher, die geltenden Regelungen sind damit für alle einfacher verständlich und letztlich leichter einzuhalten“, so Landrat Heiner Scheffold weiter.



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