Ulm News, 14.04.2021 17:05
Rechtsbeistand bei betriebsbedingter Kündigung
Fällt das Arbeitsverhältnis eines Angestellten unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), muss der Arbeitgeber sich auch bei ordentlichen Kündigungen an dieses Gesetz halten und benötigt einen Kündigungsgrund.
Dies stellt zumeist eine ziemliche Barriere dar. Persönliche Beweggründe einer Kündigung, wie beispielsweise ein nicht zu kittender Disput mit dem Vorgesetzten oder eine mangelhafte Arbeitsperformance scheitern in den meisten Fällen vor dem Arbeitsgericht. Kündigungen, die ein unangemessenes Verhalten voraussetzen, sind ebenfalls häufig wirkungslos, da entweder ein Mangel an Beweisen vorliegt, oder der Kündigung keine Abmahnung vorausgegangen ist.
Nach zuvor erfolglos verlaufenen Versuchen, den Mitarbeiter von seinen Pflichten zu entbinden, ist die Aussprache einer betriebsbedingten Kündigung ein oft genutztes Mittel zum Zweck
Betriebsbedingte Kündigung als Patentrezept für Unternehmen
Als betriebsbedingte Kündigung bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer in rechtlich zulässiger Weise ordentlich gekündigt werden kann, falls dem Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). In der aktuellen Krise sprechen Unternehmen ihren Mitarbeitern wiederholt betriebsbedingte Kündigungen aus, ohne zu ergründen, ob diese überhaupt notwendig ist.
Die Pandemie hat schließlich nichts daran geändert, dass jede Kündigung die gleichen Bedingungen erfüllen muss, wie es zuvor üblich war. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, hat der Arbeitgeber eine Nachweispflicht, dass die Kündigung des Arbeitnehmers betriebsbedingt notwendig war. Folgende Voraussetzungen können eine Kündigung rechtfertigen:
Dringende betriebliche Gründe: diese liegen bei einer Neustrukturierung des Unternehmens vor, bei der einer oder mehrere Arbeitsplätze entfallen.
Keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung: gilt, wenn kein freier und vergleichbarer Arbeitsplatz besteht, für den der Arbeitnehmer ausreichend qualifiziert ist.
Fehlerfreie Sozialauswahl: Prüfung, ob die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter sozial gerechtfertigt ist Gerade beim letzten Punkt begehen Arbeitgeber häufig Fehler – so dürfen Leistungsträger, die aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder Leistungen zur Wahrung der betrieblichen Interessen nicht in die Sozialauswahl einbezogen werden. Auch geht der Kündigung oftmals nicht eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats voraus.
Kündigungsschutzklage zur Arbeitsplatz-Sicherung
Nutzt der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung als letzte Möglichkeit, den Mitarbeiter vor die Tür zu setzen, scheitert er häufig an den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Speziell - und nicht zuletzt deshalb, weil eine betriebsbedingte Kündigung durch die geringe Mitwirkung des Arbeitnehmers besonders unerfreulich ist, sollte diese nicht einfach akzeptiert werden.
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