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Ulm News, 11.04.2021 19:24

11. April 2021 von Ralf Grimminger
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Ausgangsbeschränkung im Landkreis Neu-Ulm ab Montag


Der Landkreis Neu-Ulm hat am Sonntag, 11. April, den dritten Tag infolge den Inzidenzwert von 100 überschritten. Am Freitag lag der Wert bei 100,5, am Samstag bei 111,9 und am Sonntag nun bei 127,3. Damit treten ab Montag die Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 im Landkreis Neu-Ulm in Kraft. Ab Montag gilt eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr. Auch ändern sich wieder die Regeln beim Einkaufen im Lsndkreis Neu-Ulm. 

Regeln für eine 7-Tage-Inzidenz über 100

  • Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einer weiteren Person gestattet, die nicht zum selben Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt. 
  • Nächtliche Ausgangssperre: In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung von 22:00 bis 05:00 Uhr untersagt, es sei denn dies ist begründet: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-26

 Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Inzidenzunabhängig dürfen nur noch die ab nächster Woche in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken).

  • Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote (Click & Meet). Dabei kann ein Kunde bzw. eine Kundin nach vorheriger Terminbuchung pro angefangener 40 m² Verkaufsfläche zugelassen werden. Die Kontaktdaten der Kunden müssen erhoben werden. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Des Weiteren besteht Maskenpflicht. Im Schutz- und Hygienekonzept sind Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden wie z. B. durch gestaffelte Zeitfenster und Terminbuchung vermeiden. Der Kunde muss zudem einen negativen POC-Antigentest oder Selbsttest vorweisen können. Der Test darf höchstens 24 Stunden alt sein.
  • Zulässig bleibt zudem Click & Collect. Das heißt, die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig.
  • Die Öffnung körpernaher Dienstleistungsbetriebe, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege) ist weiterhin möglich. Es gelten Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts mit Reservierungen bzw. vorheriger Terminvereinbarung.
  • Die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art bleibt untersagt. Weiterhin zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (To-Go).
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten sind geschlossen.
  • Theater, Konzerte, Opern, Kinos sind geschlossen.
  • Individualsport, das heißt kontaktfreier Sport, ist möglich mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einer weiteren Person, die nicht zum selben Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
  • Außerschulische Bildung: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt und nur digital möglich.
  • Angebote der Erwachsenenbildung sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt und nur digital möglich.
  • Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Fahrschulen dürfen offen bleiben. Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, im Übrigen gilt FFP2-Maskenpflicht. Im Fahrzeug gilt generell FFP2-Maskenpflicht.
  • Musikschulen: Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt und nur digital möglich.


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