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Ulm News, 09.04.2021 12:35

9. April 2021 von Ralf Grimminger
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Notbetreuung für Klassenstufen eins bis sieben nach Osterferien


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Angesichts der Hinweise, dass sich insbesondere die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Virus deutlich stärker unter Kindern und Jugendlichen verbreitet, haben sich Ministerpräsident Kretschmann und das Staatsministerium darauf verständigt, dass die Schulen in der ersten Woche nach den Osterferien (vom 12. - 16. April) weitgehend geschlossen bleiben. Wie bereits seit Juli bedeutet dies, dass für die Schülerinnen und Schüler die Präsenzpflicht - nicht die Schulpflicht - ausgesetzt wird. Dies gilt zunächst bis zum 16. April. Das teilt die Stadt Ulm mit. 

 Davon ausgenommen sind Abschlussklassen sowie einige sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren. Ob die Schulen ab 19. April wieder flächendeckend öffnen, ist aktuell noch nicht abschließend entschieden. Sofern das Infektionsgeschehen es zulässt, soll in allen Klassenstufen aller Schularten erneut ein Wechselunterricht aufgenommen werden.
Details hierzu hat das baden-württembergische Kultusministerium auf seiner Website https://km-bw.de veröffentlicht. In puncto Notbetreuung gilt ab Montag, 12. April: Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 wird eine Notbetreuung eingerichtet. Voraussetzung ist, dass die Eltern zwingend auf Betreuung angewiesen sind. Dementsprechend wird auch an den Ulmer Schulen ab Montag eine Notbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 7 angeboten. An den Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege wird der Regelbetrieb aufrechterhalten.
Die Notbetreuung an Schulen wird - wie bereits im Januar 2021 - die gleichen Tage und Zeiten abdecken, die ein Kind ansonsten in der Schule beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Die Aufsicht während der eigentlichen Unterrichtszeit übernehmen die Lehrkräfte, während der restlichen Zeit Betreuungspersonal der Stadt Ulm. Für die an der Notbetreuung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler wird eine Mittagstischverpflegung angeboten.
Die Voraussetzungen, unter denen Eltern Anspruch auf die Notbetreuung haben, sind weiterhin in der "Orientierungshilfe zur Notbetreuung", welche durch das Ministerium im Januar 2021 festgelegt wurden, geregelt. Darin heißt es: "Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Studentinnen und Studenten, die wegen Prüfungsvorbereitung an der Betreuung gehindert sind, können die Notbetreuung ebenfalls in Anspruch nehmen. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an."
Darüber hinaus gilt: "Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich."


Die Anmeldung zur Notbetreuung erfolgt über die jeweilige Schule. Bei Inanspruchnahme der Notbetreuung muss ein Formblatt zur Eigenerklärung in der Schule ausgefüllt abgegeben werden. Dieses ist sowohl über die jeweilige Schule als auch über die Homepage der Stadt Ulm erhältlich bzw. abrufbar.
Die Elternbeiträge (Monatspauschalen) für die Schulkindbetreuung und die Mittagstischverpflegung werden für den April weiterhin nicht eingezogen. Die Teilnahme an der Notbetreuung sowie an der eventuell anschließenden Regelbetreuung ist gebührenpflichtig und wird weiterhin als Monatssammelrechnung taggenau abgerechnet.
Während der Notbetreuung ist garantiert, dass die Kinder wöchentlich zwei Schnelltestkits zur Verfügung gestellt bekommen.



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