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Ulm News, 28.03.2021 20:18

28. March 2021 von Thomas Kießling
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Notbremse in Ulm: Ab Dienstag gelten wieder verschärfte Corona-Bestimmungen


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Die Inzidenzwerte für den Stadtkreis Ulm liegen seit dem vergangenen Donnerstag in Folge über der Marke von 100. Damit werden die seit dem 8. März 2021 geltenden Öffnungsschritte für Ulm wieder zurückgenommen. Dies gilt ab kommendem Dienstag, 30. März 2021, 0 Uhr. Das teilt das Landratsamt Alb-Donau mit. Auch im Landkreis Neu-Ulm werden die Regeln aufgrund hoher Corona-Infektionszahlen ab Dienstag wieder verschärft. 

Das Gesundheitsamt im Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat heute (28. März 2021) rechtswirksam festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz im Stadtkreis Ulm stabil über dem Wert von 100 / 100.000 Einwohner liegt. Diese Einschätzung basiert auf den vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten 7-Tage-Inzidenzwerten für den Stadtkreis Ulm, die seit dem vergangenen Donnerstag in Folge über der Marke von 100 liegen. Damit werden die seit dem 8. März 2021 geltenden Öffnungsschritte für den Stadtkreis Ulm wieder zurückgenommen. Dies gilt ab kommendem Dienstag, 30. März 2021, 0 Uhr. Die Corona-Verordnung des Landes gibt dafür den rechtlichen Rahmen vor. Die Feststellung der Überschreitung der 100 / 100.000 - Inzidenz durch das Gesundheitsamt erfolgt heute (Sonntag, 28. März 2021) durch öffentliche Bekanntmachung auf der Webseite des Landratsamts. 
Die Daten des Gesundheitsamtes belegen, dass die Zahl der Neuinfektionen in Ulm in den vergangenen Tagen schnell und stark angestiegen ist. Das Infektionsgeschehen lässt sich nicht auf einen bestimmten Hotspot eingrenzen, sondern verteilt sich diffus auf zahlreiche kleine Ausbrüche in privaten Haushalten, Betrieben sowie Kitas und Schulen. Damit bleibt kein Spielraum. Auch die Landesregierung hat aktuell noch einmal die Wichtigkeit der „Notbremse“ betont und deren konsequente Anwendung angeordnet.

Folgende Öffnungsschritte werden zurückgenommen

  • Ab 30. März 2021 ist im Stadtkreis Ulm das seit 8. März geltende Terminshopping im Einzelhandel („Click and Meet“) wieder untersagt. Hier gilt wieder die Regel des „Click and Collect“ aus den Lockdown-Bestimmungen der Wochen zuvor. Davon betroffen ist, nach der neuen Corona-Verordnung des Landes vom 27. März, auch der Buchhandel. 
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten und botanische Gärten müssen schließen. 
  • Gleiches gilt für körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und Massagestudios sowie Sonnen-, Tattoo- und Piercingstudios. 
  • Untersagt wird auch die Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport.

Nicht betroffen von den Einschränkungen sind

  • Blumengeschäfte, Bau- und Gartenmärkte. Sie werden nach der Corona-Verordnung wie der Einzelhandel für Waren des täglichen Bedarfs behandelt und dürfen weiter geöffnet bleiben.
  • Auch Fahr- und Flugschulen sind von der Rücknahme der Öffnungsschritte nicht betroffen.
  • Friseure bleiben ebenfalls geöffnet, sie dürfen allerdings keine Rasur bzw. Bartschneiden anbieten.
  • Der Schulbetrieb und die Kindertageseinrichtungen sind ebenfalls nicht von diesen Regelungen betroffen.

Für Ansammlungen und private Zusammenkünfte gilt grundsätzlich die Beschränkung auf Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Kinder unter 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Nach der neuen Corona-Verordnung des Landes vom 27. März wird von dieser Regelung auch bei einer Inzidenz von über 100 je 100.000 Einwohnern nicht abgewichen.
 
Die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Wirkung der jetzt getroffenen Maßnahmen werden durch das Gesundheitsamt weiter genau beobachtet. Sollten sämtliche getroffenen Einschränkungen zur Eindämmung der Virusverbreitung nicht ausreichen und die Infektionen weiter steigen, könnte durch das Landratsamt auch eine nächtliche Ausgangssperre verfügt werden. 
Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Stadtkreis Ulm an fünf Tagen in Folge wieder unter 100 je 100.000 Einwohner liegen, würde das Gesundheitsamt dies rechtwirksam feststellen. Die jetzt getroffenen Einschränkungen würden dann wieder zurückgenommen werden. 
Die Corona-Verordnung gibt vor, dass das Gesundheitsamt bei der regelmäßigen Überprüfung die Inzidenzwerte im Landkreis (Alb-Donau-Kreis) und im Stadtkreis (Ulm) grundsätzlich getrennt zu betrachten hat.



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