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Ulm News, 11.12.2020 17:37

11. December 2020 von Thomas Kießling
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Landrat Scheffold: Die Lage ist sehr ernst


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Vor dem Hintergrund des außergewöhnlich starken Infektionsgeschehens hat das Landratsamt Alb-Donau-Kreis für den Stadtkreis Ulm eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der eine maximale Reduzierung der Kontakte erreicht werden. Neu geregelt sind Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, Veranstaltungen und Besuchsbeschränkungen. Die Maskenpflicht gilt ab Samstag, alle weiteren Bestimmungen treten dann in Kraft, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert im Stadtkreis Ulm an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gelegen hat. Die Inzidenz im Alb-Donau-Kreis ist aktuell bei 173 (88 Neuinfektionen), die in Ulm bei 209 mit 62 Neuinfektionen. 

Die Allgemeinverfügung beinhaltet eine Maskenpflicht für definierte Gebiete im Innenstadtgebiet (Fußgängerzonen). Diese Regelung tritt ab Samstag, 12. Dezember, um 6 Uhr in Kraft. Alle weiteren Bestimmungen der Allgemeinverfügung zur Kontaktreduzierung treten dann in Kraft, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert im Stadtkreis Ulm an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gelegen hat. Diese Regelungen treten dann ab 0 Uhr des Folgetages in Kraft. Maßgeblich für die Feststellung des Inzidenzwertes ist der Covid-19 Tagesbericht des Landesgesundheitsamts. Sollte die Landesregierung, wie auf der heutigen Pressekonferenz des Ministerpräsidenten angekündigt (11. Dezember), weitergehende Maßnahmen beschließen, so gehen diese als höherrangiges Recht vor.
Heiner Scheffold, Landrat des Alb-Donau-Kreises, sagte am Freitag bei der Unterzeichnung der Allgemeinverfügung: „Mir ist bewusst, dass die Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger in Ulm weitere spürbare Grundrechtseinschränkungen mit sich bringen, die noch einmal über die Corona-Verordnungen des Landes hinausgehen. Aber sie sind jetzt notwendig, um das viel zu hohe Infektionsgeschehen im Stadtkreis Ulm (Ulm und Alb-Donau-Kreis) deutlich zu verringern. Und das möglichst rasch. Dafür müssen die Kontakte maximal möglich reduziert werden. Denn die Lage ist sehr ernst.“ Die Allgemeinverfügung entspreche der Hotspot-Strategie des Landes, die ab der 200/100.000 Einwohnerschwelle greife, um ein derart hohes Infektionsgeschehen wieder zu senken, so der Landrat. „Wir folgen damit den Vorgaben des Landessozialministeriums“, sagte Scheffold.
Weiter sagte Heiner Scheffold: „Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für diese notwendigen Maßnahmen. Und ich bitte gleichzeitig alle um Mithilfe, Mitverantwortung und Solidarität. Jede und jeder Einzelne kann seinen Teil zu Überwindung dieser schwierigen Lage beitragen.“
Die Kernpunkte der Allgemeinverfügung im Überblick
Maskenpflicht: Im definierten Innenstadtbereich (Fußgängerzonen) ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend in der Zeit von 7 bis 21 Uhr, jeweils von Montag bis Samstag. Ausgenommen sind Kinder unter 7 Jahren und Personen, die aus nachweislich gesundheitlichen Gründen einen Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen können. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sollte mit sich geführt werden.
Kontaktbeschränkungen: Nur maximal fünf Personen zweier Haushalte dürfen sich im öffentlichen und privaten Raum treffen. Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahren sind von der Beschränkung ausgenommen.
Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 21 und 5 Uhr darf die Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Zu den triftigen Gründen zählen unter anderem der Weg zum Arzt, die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder die Teilnahme ehrenamtlicher Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Rettungsdiensten oder Katastrophenschutz. Auch die Begleitung Sterbender und zwingende seelsorgerische Tätigkeiten zählen zu den triftigen Gründen.
Betriebsuntersagungen: Friseurbetriebe, Barbershops und Sonnenstudios müssen schließen. Besondere Verkaufsakti onen im Einzelhandel, wie beispielsweise Schlussverkäufe oder besondere Rabattaktionen, werden verboten. Gleiches gilt für den Betrieb von Märkten, die nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen.
Veranstaltungen: Über die Corona-Verordnung des Landes hinausgehend werden weitere Veranstaltungen untersagt. Ausnahmen gelten für religiöse Veranstaltungen, Veranstaltungen bei Todesfällen und Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz, für Sitzungen kommunaler Gremien, Gerichtstermine, den Studienbetrieb oder für Angebote zu Erlangung beruflicher Abschlüsse und Qualifikationen.
Alkoholverbot im öffentlichen Raum: Im Stadtgebiet gilt ein weitgehendes Alkoholverbot.
Besuchsbeschränkungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen: Besuche in Krankenhäusern oder Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind nur möglich nach vorherigem negativem Antigen-Test oder mit FFP2-Maske oder qualitativ vergleichbarem Atemschutz.



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