Ulm News, 30.06.2020 15:25
Besuchsregelungen weiter gelockert: In Seniorenzentren sind Besuche wieder unangemeldet möglich

Ab dem 1. Juli gelten auf Grund einer Neuregelung der Corona-VO für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen neue Besuchsregelungen für die Seniorenzentren der ADK GmbH. Die für viele Angehörige vielleicht wichtigste Neuerung: Besuche müssen nicht mehr vorab angemeldet werden und sie sind zeitlich nicht mehr beschränkt. Sie sind jedoch weiterhin auf maximal zwei Besucher pro Bewohner und Tag begrenzt.
Damit ist es wieder möglich, die Tante, den Opa oder den Ehepartner spontan zu besuchen. Dennoch ist dies keine Rückkehr in den Vor-Corona-Betrieb, denn nach wie vor müssen Besucher zu Beginn des Besuchs ihre Daten angeben. Entsprechende Formulare stehen in den jeweiligen Eingangsbereichen zur Verfügung und sind unaufgefordert auszufüllen. Zum Schutz der Bewohner ist in den Innenbereichen der Einrichtung durchgängig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch die Hände müssen vor Betreten der Einrichtung desinfiziert werden. Besuche sind nun auch wieder in den Bewohnerzimmern möglich. Nach wie vor gilt jedoch, dass Besuche in den Gemeinschaftsbereichen zum Schutz der Bewohner nicht gestattet sind. Zudem sind 1,5 Meter Mindestabstand einzuhalten. Das Abstandsgebot gilt allerdings nicht, wenn der Besucher in gerader Linie mit dem Bewohner verwandt ist, ein Geschwisterteil oder Nachkomme eines Geschwisterteils oder Ehegatte/ Partner dieser Person oder des Bewohners ist. Von solch nahen Angehörigen darf der Bewohner daher auch im Rollstuhl geschoben oder im Zimmer bei der Nahrungsaufnahme unterstützt werden. Wie bisher dürfen Bewohner die Einrichtung verlassen. Sowohl das Verlassen als auch die Rückkehr müssen weiterhin angezeigt werden. Zudem müssen bei der Rückkehr die Hände desinfiziert werden.
Neu ist nun, dass die Bewohner nach Rückkehr in die Einrichtung keine Pflicht mehr haben, für 14 Tage eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Von einem Besuch ausgeschlossen sind weiterhin Kontaktpersonen von Corona-Infizierten, sofern dieser Kontakt nicht länger als 14 Tage zurückliegt und Personen mit Symptomen eines akuten Atemweginfekts, einer Veränderung des Geruchs- und Geschmackssinns und/oder erhöhter Körpertemperatur.






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