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Ulm News, 01.04.2020 18:23

1. April 2020 von Ralf Grimminger
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Gemeinsam stark in der Krise


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Infolge der Corona-Pandemie werden Unternehmen und Betriebe, Beschäftigte, Arbeitslose und Arbeitsuchende durch Kurzarbeit und drohende Arbeitslosigkeit mit teilweise existenziellen Herausforderungen konfrontiert. 

Die Bundesregierung hat daher Sofortmaßnahmen und Hilfspakete beschlossen, die helfen sollen, bereits bestehende oder noch bevorstehende Notlagen abzumildern. Die Bundesagentur für Arbeit steht Unternehmen und Privatpersonen dabei beratend und unterstützend zur Seite.

Erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld

Im Zusammenhang mit Kurzarbeit tritt in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 eine befristete Sonderregelung in Kraft:

Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen, wird das Entgelt daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei.

Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt das daraus erzielte Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, wenn die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn (Soll-Entgelt) nicht übersteigt.

Das heißt: Wer aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1.700 Euro netto bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1.700 Euro netto erzielen, ohne dass die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

 

Verstärkung für systemrelevante Unternehmen

Zu den systemrelevanten Unternehmen gehören Branchen und Berufe, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist insbesondere auch, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland gesichert ist. Das betrifft vor allem die Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel und in der Landwirtschaft.

Dazu Mathias Auch, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Ulm. „Die Erleichterung bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit soll die Möglichkeit schaffen, auf freiwilliger Basis Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen aufzunehmen. Hier ist jede Arbeitskraft eine Hilfe durch die Krise.“

 

Derzeit suchen die Lebensmitteleinzelhändler dringend helfende Hände zum Regalauffüllen und Kassieren. Wer in der Region in dieser Ausnahmesituation einen Beitrag zur Versorgung durch den Lebensmitteleinzelhandel leisten möchten, kann sich an die Agentur für Arbeit Ulm wenden. Dort werden Interessierte unbürokratisch an die suchenden Arbeitgeber weitervermittelt. Eine Mail an ulm.121-Vermittlung@arbeitsagentur.de ist ausreichend. Angaben zur gewünschten Tätigkeit, zur Mobilität und die maximale Entfernung zum Einsatzort helfen weiter.

 

Mithilfe in der Landwirtschaft

Bürgerinnen und Bürger, die in der Landwirtschaft unterstützen möchten bei den in den nächsten Wochen und Monaten anstehenden Pflanz- und Erntearbeiten, können sich auf der Plattform www.daslandhilft.de anmelden. Diese Plattform vermittelt den Kontakt zu Landwirtinnen und Landwirten, die ganz aktuell nach Erntehelfern suchen. (www.daslandhilft.de wurde ins Leben gerufen vom Bundesverband der Maschinenringe gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.)

 

Sicherheit ist wichtig

Die Vermeidung von Infektionen mit dem Corona-Virus bleibt dabei aber immer oberstes Gebot. Deshalb tragen alle derzeit suchenden und einstellenden Arbeitgeber dafür Sorge, dass die Mitarbeitenden bestmöglich bei der Arbeit geschützt sind und dass die aktuell geltenden Sicherheitsvorschriften zur Vermeidung einer Ansteckung eingehalten werden.

 

 

Erleichterte Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern

Unternehmen können aufgrund der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit einem akuten Arbeitskräftemangel – etwa in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen – ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausleihen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

a) Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben der Überlassung zugestimmt.

b) Das Unternehmen beabsichtigt nicht, dauerhaft in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein.

c) Die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt während der aktuellen Krisensituation.

Die örtlichen Agenturen für Arbeit stehen Beschäftigten, Helferinnen und Helfern sowie Unternehmen und Betrieben zur Seite.

 

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unterwww.arbeitsagentur.de.



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