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Ulm News, 14.08.2018 14:28

14. August 2018 von Ralf Grimminger
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VW-Bank erleidet durch fehlerhafte Autokreditverträge Totalschaden vor Gericht: Verbraucher fährt 70.000 km kostenlos


Nachdem bereits mehrere Gerichte entschieden haben, dass zahlreiche Autokreditverträge widerrufen werden können, hat das Landgericht Ravensburg nun als erstes deutsches Gericht entschieden: ein Verbraucher erhält alle gezahlten Raten zurück und muss der VW-Bank weder Wertersatz noch Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Im konkreten Fall ist der Kläger damit 70.000 Kilometer kostenlos Auto gefahren. Insgesamt betroffen seien rund 1,5 Millionen Autokreditverträge der VW-Bank und deren Zweigniederlassungen Audi Bank, Seat Bank und Skoda Bank, heißt es in einer Pressemitteilung der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig.  

 Der von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig vertretene Kläger kaufte im Juni 2015 einen gebrauchten Skoda Roomster 1.2 TSI für 10.960 Euro, den er bei der Volkswagen Bank finanzierte und mit dem er zwischenzeitlich rund 70.000 Kilometer gefahren ist. Motiviert von der Berichterstattung der Stiftung Warentest über ein ebenfalls von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig vor dem Landgericht Berlin geführtes Verfahren widerrief der Skoda-Fahrer seinen Darlehensvertrag noch im Mai 2017. Dabei berief er sich darauf, von der VW-Bank bei Vertragsschluss fehlerhaft belehrt worden zu sein, heißt es in der Pressemitteilung der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig. Er verlangte von seiner Bank die Rückzahlung aller von ihm bislang gezahlten Raten, und zwar ohne Abzug für Schäden am Fahrzeug oder Ersatz für die zwischenzeitlich zurückgelegten rund 70.000 Kilometer. Zu Recht wie das Landgericht Ravensburg jetzt mit Urteil vom 07.08.2018 (Az. 2 O 259/17) entschied. Klägervertreter Dr. Christof Lehnen: "Dieses Urteil ist ein Meilenstein im Verbraucherschutzrecht. Auf den ersten Blick erscheint das Urteil aus Verbrauchersicht geradezu übertrieben günstig, während es für Autobanken extrem hart ausfällt. Dennoch ist das Urteil richtig. Denn nur durch diese strenge Rechtsfolge kann erreicht werden, was das Gesetz unbedingt gewährleisten will: eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über seine Rechte beim Abschluss von Kreditverträgen. Banken, die ihre Kunden falsch belehren, können sich über die Härte des Gesetzes nicht beschweren."
Nach dem wirksamen Widerruf müssen Kauf- und Kreditvertrag rückabgewickelt werden. Die Verbraucher müssen keinen Käufer für ihr Fahrzeug finden, sondern geben es einfach an die Bank zurück. Den Kredit müssen sie nicht mehr abzahlen. Im Gegenteil: Die Bank muss die bisher gezahlten Kreditraten erstatten, ebenso die gesamte Anzahlung. Wertersatz für die Verschlechterung des Fahrzeugs oder Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer muss der Verbraucher nicht zahlen, wie das Landgericht Ravensburg jetzt entschieden hat. Der Widerruf ist zeitlich unbeschränkt möglich, auch Jahre nach Vertragsabschluss und sogar nach Rückzahlung des Kredits. Bei Streitigkeiten dieser Art werden die Autofahrer meist von ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung unterstützt. Verbraucherschützer raten allerdings zu einer anwaltlichen Prüfung bevor der Widerruf erklärt wird. Speziell für Diesel-Fahrer, die vom Abgasskandal, von drohenden Fahrverboten oder ganz allgemein vom Wertverlust ihres Fahrzeugs betroffen sind, stellt der Autokreditwiderruf einen interessanten Ausweg dar. Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen aus Trier erklärt: "Nicht nur die VW-Bank belehrt unzureichend. Praktisch alle Autobanken und Leasinggesellschaften belehren in ihren Verträgen nicht ordnungsgemäß über das sogenannte Widerrufsrecht. Daher können Verbraucher ihren Finanzierungsvertrag auch noch nach Jahren widerrufen." Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig ist die bundesweit führende Kanzlei zum Thema Widerruf von Autokreditverträgen. Speziell gegen die VW-Bank hat die auf Verbraucherschutz spezialisierte Kanzlei nahezu alle bekanntgewordenen Urteile erstritten. Das Urteil aus Ravensburg ist das bundesweit erste, das der Autobank Wertersatz komplett versagt. Soweit in den letzten Tagen auch durch Leitmedien wie der FAZ und dem Handelsblatt die Nachricht verbreitet wurde, dass das Landgericht Hamburg bereits am 29. Juni 2018 (Az. 330 O 145/18) ähnlich geurteilt habe, beruht dies auf einem Missverständ nis. Das Hamburger Urteil ist ein Versäumnisurteil. Als solches bringe es zwar zum Ausdruck, dass der dortige Widerruf wirksam ist. Zur Frage des Wertersatzes treffe es hingegen keine Aussage, schreibt die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig abschließend  in ihrer Pressemitteilung. 



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