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Ulm News, 28.02.2018 12:12

28. Februar 2018 von Ralf Grimminger
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Lkw-Fahrer bilden keine Rettungsgasse und filmen an der Unfallstelle


Auch bei einem Unfall auf der Autobahn 8 bei Elchingen, bei dem am Mittwochmorgen ein Lastwagenfahrer verstarb, verhielten sich einige Lastwagenfahrer falsch. 
Text/Fotos: Thomas Heckmann

Größtenteils war die Rettungsgasse vorbildlich gebildet, sowohl die Feuerwehr als auch die meisten Polizeifahrzeuge konnten sie gut nutzen. Anders erging es dem Fahrer eines Videowagen der Polizei, der mit Blaulicht in der Rettungsgasse unterwegs war, um Bergungsfahrzeuge zur Unfallstelle zu geleiten.
Ein 59-jähriger Lkw-Fahrer stand ihm so im Weg, dass der Polizei-Pkw die Rettungsgasse nicht nutzen konnte, für die großen Bergungsfahrzeuge war die Durchfahrt noch weniger möglich. Erst nach einer Weile machte der Lkw-Fahrer soweit Platz, dass die Hilfsfahrzeuge durchfahren konnten. Als der behindernde Lkw die Unfallstelle passierte, wurde er daher von der Polizei erwartet und vor Ort über sein gefährdendes Verhalten belehrt. Bußgeld und Gebühren machen über 250 Euro aus, dazu kommen noch zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot, das einen Berufskraftfahrer besonders hart trifft.
Einige Lkw-Fahrer schauten nicht nur in normalem Maß, was an der Unfallstelle passiert ist, sondern sie zückten ihr Smartphone, um zusätzlich Fotos und Videos von den Arbeiten an der Unfallstelle zu machen. Ein Lkw-Fahrer wurde vor Ort angehalten, um bebußt zu werden, ein halbes Dutzend weitere Lkw-Fahrer werden in den nächsten Wochen Bußgeldbescheide zugeschickt bekommen. Während der „normale“ Handy-Verstoß einhundert Euro kostet und einen Punkt in Flensburg bringt, so wurden die Strafen für Gaffer-Bilder von Verletzten durch eine Gesetzesverschärfung zu einer Straftat gemacht: „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“ (§201a StGB).
Text/Foto: Thomas Heckmann



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