Ulm News, 06.03.2015 14:28
IHK Ulm fordert mehr Zurückhaltung bei der Anordnung von Tempo 30 auf Durchgangsstraßen
Die Vollversammlung der IHK Ulm kritisiert die zunehmenden Tempo 30-Beschränkungen auf innerörtlichen Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen. Gründe und Alternativen solcher Anordnungen müssen aus Sicht der Wirtschaft mehr als bisher auf den Prüfstand. Nach geltender Straßenverkehrsordnung liegt die Regelgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich bei 50 km/h. Tempo 30-Anordnungen auf innerörtlichen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen.
Aus Sicht der regionalen Wirtschaft steht die Zunahme an Geschwindigkeitsbeschränkungen auf innerörtlichen Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen der besonderen Verkehrsfunktion dieser Trassen entgegen. Die Regelungen führen zu Fahrzeitverlusten und in Hauptverkehrszeiten vielfach zu Staus. Betroffen seien vor allem Pendler und die Wirtschaftsverkehre. Geschwindigkeitsbeschränkungen, die zur Lärmreduktion eingeführt werden, stünden gleichzeitig in Konkurrenz zu Zielen der Schadstoffreduktion. Zudem sollten sich die Tempolimits nur auf die unbedingt notwendigen Bereiche begrenzen und nicht unnötig großflächig ausgeweitet werden. „Bei einer Einzelfallbetrachtung mögen Beeinträchtigungen durch Tempo-30-Zonen vernachlässigbar erscheinen. In der Summe der zunehmenden Geschwindigkeitsbegrenzungen und im Verbund mit sonstigen verkehrlichen Restriktionen können diese aber durchaus ein beachtliches Maß annehmen“, sagt Harald Seifert, Vizepräsident und Vorsitzender des Ausschusses für Verkehr und Logistik der IHK Ulm. Als aktuelles Beispiel führt er die Strecke von Illerkirchberg über Wiblingen nach Ulm an. Zuerst hätte Tempo 30 nur in der Ortsdurchfahrt von Unterkirchberg gegolten. Seit Kurzem sei nun aber auch die Strecke durch Wiblingen betroffen.
Die Vollversammlung der IHK Ulm fordert im Falle erhöhter Lärmwerte die Prüfung und Umsetzung von Alternativen, die wirksamer und wirtschaftsfreundlicher sind. Als naheliegendste Maßnahme mahnt sie die Beseitigung von Straßenschäden an. Zudem könnte dann auch lärmoptimierter Asphalt eingebaut werden. Dieses hohe Lärmminderungspotenzial werde – auch als Maßnahme bei der Aufstellung von Lärmschutzplänen – in der Diskussion vernachlässigt. Sollten die unterschiedlichen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Lärmbelastung unter die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu senken, könne erst als letztes Mittel eine Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig sein, wobei eine Beschränkung auf die Nachtzeit oft ausreichend sei.
Bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen aus Sicherheitsgründen müssen aus Sicht des Gesetzgebers zwingend nachvollziehbare Gründe der Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegen. Wann diese aber gegeben sind, liegt stark im Ermessen der zuständigen Verkehrsbehörde. „Gerade in Ulm erhärtet sich mehr und mehr der Verdacht, dass hier, was Anordnung und Ausdehnung solcher Tempo-30-Bereiche betrifft, zu großzügig verfahren wird“, sagt Seifert. Bestes Beispiel sei der Widerspruch eines betroffenen Pendlers gegen Tempo 30 in den Ortsdurchfahrten der Ulmer Stadtteile Eggingen und Ermingen. In diesem Fall hielt die Begründung der Stadt Ulm einer rechtlichen Überprüfung des Regierungspräsidiums Tübingen in Teilbereichen nicht stand.




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