Ulm News, 02.01.2015 12:22
Hausbesitzer müssen Schnee räumen und streuen - Kehrwoche gilt auch bei Schnee
Wie Eis und Schnee zur kalten Jahreszeit, so gehört die Entfernung dieser frostigen Begleiterscheinungen zur Bürgerpflicht: Eigentümer und Besitzer, also Mieter oder Pächter von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, die Gehflächen zu räumen. Das gilt ebenso für Hausgemeinschaften, bei denen die Zuständigkeit durch die "Kehrwoche" geregelt ist. Darauf weisen die Bürgerdienste der Stadt Ulm hin.
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Mieter muss in jedem Fall schriftlich festgelegt werden. Zudem ist es Sache des Vermieters, Arbeitsgeräte und Streumittel zu Verfügung zu stellen. Werktags muss von 7 Uhr an, sonn- und feiertags von 8.30 Uhr an geräumt sein; die Räumpflicht endet um 20.30 Uhr; bei Bedarf muss auch mehrmals täglich geräumt bzw. gestreut werden.
Darauf weisen die Bürgerdienste der Stadt Ulm hin. Auch Anwohner verkehrberuhigter Bereiche und von Straßen, in denen es keine separaten Gehwege gibt, müssen bei Schnee und Eis räumen. Entlang der Grundstücksgrenze sollte ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen von Schnee und Eis befreit sein, so dass zwei Personen nebeneinander gehen können. Gestreut werden dürfen nur Sand, Splitt oder andere wirksame, aber umweltverträgliche Stoffe. Auftausalze sind nur ausnahmsweise an Gefällstrecken und Treppen gestattet, dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Einsatz solcher Mittel auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt.
Die Bürgerdienste weisen außerdem darauf hin, dass eine Vernachlässigung der Raum- und Streupflicht als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden kann.Im Schadensfall kann es sogar richtig teuer werden: Wird nicht oder nur ungenügend geräumt, muss der Streupflichtige für den entstandenen Schaden aufkommen, also Arzt- und Krankenhauskosten sowie möglicherweise Verdienstausfall und Schmerzensgeld zahlen.










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