Ulm News, 17.12.2014 15:35
Handwerk zum Thema Erbschaftssteuer
Das Bundesverfassungsgericht erklärte heute die bisherige Regelung zur Erbschaftssteuer für verfassungswidrig. Das Gericht sieht in einem Vergleich die Erben von Privatvermögen, im Vergleich zu Erben von Betriebsvermögen benachteiligt. Das Gericht erkennt hier einen Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht. „Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Politik gefragt, besonnen zu entscheiden“, so Dr. Tobias Mehlich, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ulm, zur heutigen Entscheidung des obersten Bundesgerichts bezüglich der Erbschaftssteuer.
Das Bundesverfassungsgericht hat die steuerliche Begünstigung des Übergangs von Betriebsvermögen wegen der damit geschützten Arbeitsplätze an sich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, jedoch einzelne Aspekte der geltenden Regelungen beanstandet. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen. Mehlich: „In inhabergeführten Betrieben kann dieses Urteil weitreichende Folgen haben. Wer einen Betrieb erbt, erbt auch kein Bargeld sondern Maschinen, Betriebsausstattung, Belegschaft und wirtschaftliches Risiko.“ Die Betriebsnachfolger würden somit zusätzlich belastet und im Vergleich zu großen Kapitalgesellschaften strukturell benachteiligt.
Aktuell sind im Kammergebiet circa 800 Betriebe altersbedingt zu übergeben. Bisher konnte dies in den meisten Fällen zu 85 oder 100 Prozent steuerfrei vorbehaltlich der persönlichen Steuerfreibeträge vollzogen werden, insbesondere bei Übergaben innerhalb einer Familie. „Dieses Urteil gefährdet Betriebsübergaben und senkt die Bereitschaft zur Führung eines Unternehmens“, erklärt Mehlich. „Es ist eine Hypothek für jeden Nachfolger, gefährdet Betriebsübergaben und damit die Versorgung des ländlichen Raumes mit Handwerkerleistungen.“
Wichtig sei daher nun, dass die Politik sich mit großem Augenmaß mit den Neuregelungen auseinandersetzt. Konkrete Neuregelungen sollen nun bis Mitte 2016 gesetzlich festgelegt werden. Hier müssten, so Mehlich, unbedingt weiterhin entsprechende Bewertungsabschläge und abgestufte Steuersätze für mittelständische und inhabergeführte Unternehmen greifen.








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