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Ulm News, 07.01.2011 00:00

7. Januar 2011 von Ralf Grimminger
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Markenschutz für Produkte und Dienstleistungen


Marken dienen dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. An eine (unterscheidungs-) starke Marke knüpfen Kunden vielfach ihre Vorstellungen zur Identität des Unternehmens und zur Qualität seiner Produkte. Insofern beeinflussen Marken täglich die Kaufentscheidungen von Verbrauchern, erklärt Dr. Dorothée Lang-Dankov, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Ulm, der Kanzlei LAW.

Jeder kann eine Marke anmelden. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, ja sogar Farben und akustische Signale können als Marke geschützt werden. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können z.B. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen aber auch Farben und Hörzeichen sein. Markenschutz entsteht durch die Eintragung in das Register des Deutschen Patentund Markenamtes. Mit dem Eintragen der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Marken können vom Markeninhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann überdies ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz). Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Sie kann sozusagen ewig leben. Wird die Verlängerungsgebühr nach jeweils zehn Jahren nicht mehr gezahlt, wird die Marke gelöscht. Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marken gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wenn der Schutz der Marke ausgedehnt werden soll, dann muss ein Antrag auf Internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum gestellt werden. Im Falle, dass der Schutz in den Ländern der Europäischen Union begehrt wird, ist die Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Gemeinschaftsmarke anzumelden. Wer eine eingetragene Marke besitzt, sollte sie auch benutzen. Eine Marke, die nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt wurde, kann auf Antrag oder Klage wegen Verfalls gelöscht werden. Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche beziehungsweise Schadenersatzansprüche geltend machen. Marken können gekauft und verkauft werden. Der Inhaber kann Dritten ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz). Die Gebühr für eine Anmeldung beträgt mindestens 300 Euro. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann immer wieder um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Unterhalb der Schwelle der Übertragung der Marke hat der Markeninhaber ebenfalls das Recht, einem Dritten im Wege der Erteilung einer Lizenz Nutzungsrechte bezüglich der Marke einzuräumen, Hinsichtlich der Ausgestaltung der Lizenzen stehen den Parteien große Spielräume zu. In Betracht kommen insbesondere einfache Lizenzen, nach denen der Lizenznehmer lediglich ein Mitbenutzungsrecht erwirbt, während er im Falle der ausschließlichen Lizenz ein quasidingliches absolutes Recht erhält, das sowohl den Markeninhaber als auch Dritte von seiner Mitbenutzung der Marke ausschließt.



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