Ulm News, 04.02.2025 15:59
Schimmel in Mietwohnung: Als Mietpartei richtig handeln
Ob Altbau oder Neubau – Schimmel ist nie ein willkommener Gast. Es gar nicht erst zum Schimmelbefall kommen zu lassen, ist jedoch leichter gesagt als getan. Vor allem, wenn die Ursachen Baumängel oder undichte Fenster und Gemäuer sind.
In diesem Artikel wird erklärt, wie man im Ernstfall seine Ansprüche als Mietpartei geltend machen kann – auch in der Region Ulm.
Wie kommt es zu Schimmel?
Schimmelsporen kommen nahezu überall in der Raumluft vor – normalerweise in geringen und ungefährlichen Mengen. Um die Entstehung von Schimmelpilzen zu ermöglichen, braucht es jedoch laut Verbraucherzentrale Feuchtigkeit: Bei anhaltend hoher Luftfeuchtigkeit über 60 Prozent sowie Kondensationsbildung steigt das Risiko für Schimmelbildung. Auch eintretende Feuchtigkeit durch Risse, undichte Stellen oder Baumängel fördert Schimmel.
Heiz- und Lüftungsverhalten:
Ihr Heizen und Lüften beeinflusst, ob Schimmel in der Wohnung eine Chance hat. Das Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz gibt daher wichtige Tipps für richtiges Lüften und Heizen. Dazu zählen drei bis viermal täglich Stoßlüften sowie eine gleichmäßige Raumtemperatur von 16 bis 22 Grad möglichst in allen Räumen (während der Heizperiode). Nach dem Duschen, Baden oder Kochen sollten Sie zudem lüften, um Wasserdampf zu entfernen.
Kalte Stellen:
In der Luft enthaltene Feuchtigkeit kondensiert an kalten Stellen im Raum. Dazu können Bereiche hinter Möbeln gehören, die zu dicht an der Innenseite von Außenwänden stehen. Schränke und Möbel sollten Sie daher 5 bis 10 Zentimeter von Außenwänden aufstellen.
Baumängel oder Schäden: Ob schlechte Isolierung und Wärmedämmung, undichte Wände und Fenster oder Rohrbrüche – Baumängel und Schäden können das Eindringen von Feuchtigkeit beschleunigen.
Schimmelbefall: Wer ist verantwortlich?
Wenn Sie Schimmel in der Mietwohnung entdecken, verlieren Sie keine Zeit und melden Sie den Befall der Vermietung. Als Mietpartei haben Sie Anspruch auf eine zeitnahe Schimmelentfernung, während die Vermietung erwarten kann, dass Sie Schimmelbefall ohne Verzögerung anzeigen.
Wer die Kosten für die Schimmelentfernung trägt und ob eine Mietminderung in Frage kommt, hängt zunächst davon ab, wo die Ursache liegt. Hier können mehrere Fälle in Frage kommen:
- Schimmel ist nachweislich durch Baumängel entstanden
- Eine verschleppte Schimmelentfernung hat die Ausbreitung begünstigt
- Falsches Lüften und Heizen seitens der Mietpartei führte zur Schimmelbildung
- Schimmel wurde von der Mietpartei zu spät bei der Vermietung angezeigt (Anzeigepflicht nicht erfüllt)
Lässt sich die Schimmelbildung auf ein Fehlverhalten des Mieters zurückführen, so ist die Vermietung nicht zur Kostenübernahme, zur Mietminderung oder zur Annahme einer fristlosen Kündigung verpflichtet. Lässt sich Schimmelbefall nachweislich auf Baumängel oder Nachlässigkeiten der Vermietung zurückführen, so können Sie gemäß Gewährleistungsrecht, die Kostenübernahme und je nach Fall eine Mietminderung verlangen.
Bei Schimmelbefall als Mietpartei richtig handeln
Sobald die Mietpartei den Schimmel in der Mietwohnung entdeckt, sollte wie folgt vorgegangen werden:
Schimmel sofort anzeigen: Gemäß § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Sie Schimmelbefall zeitnah der Vermietung melden – möglichst mit Nachweis. Hier stehen Sie als Mietpartei zunächst in der Beweispflicht und sollten betroffene Stellen fotografieren. Sind Sie sich sicher, dass der Schimmelbefall auf bauliche Mängel zurückgeht, sollten Sie ein beglaubigtes Gutachten erstellen lassen. Werden bauliche Mängel nachgewiesen, so liegen die Gutachtenkosten bei der Partei, die direkt (falsches Lüften oder Heizen) oder indirekt (bauliche Mängel) für den Schimmel verantwortlich ist.
Beweispflicht Vermietung: Haben Sie den Schimmelbefall angezeigt, so muss die Vermietung nachweisen, dass keine baulichen Mängel vorliegen, falls eine Kostenübernahme abgelehnt wird. Sollte sich hier durch Gutachten ein Fehlverhalten seitens der Mietpartei herausstellen, so müssen Mieterinnen und Mieter die Kosten für die Schimmelbeseitigung und mögliche Folgeschäden übernehmen.
Entfernung und Kostenübernahme: Liegt die Schuld für Schimmelbefall nicht bei Ihnen, so können Sie eine Kostenübernahme und eine Schadensbehebung verlangen. Bei Schimmel sollten Sie als Mietpartei nicht selbst zu Werke gehen, wenn es sich um größeren Befall ab 10 cm2 handelt oder Materialschäden vorliegen. Bei kleinerem Befall besteht die Möglichkeit, dass Sie in Absprache mit der Vermietung selbst für die Entfernung sorgen. Hinweis: Bei porösen Oberflächen wie Raufasertapete ist eine Schimmelentfernung meist nicht möglich, ohne die befallene Raufasertapete zu entfernen. Auch bei beschädigten Fensterrahmen sollten Sie den Austausch von Fenstern, die Modernisierung von Dachfenstern oder andere Renovierungsarbeiten immer der Vermietung überlassen.
Mietminderung oder Kündigung: Sobald Sie den Schimmelbefall bei der Vermietung gemeldet haben, können Sie Anspruch auf eine Mietminderung erheben. Das bedeutet, dass Sie ab Mängelanzeige und bis zur Mängelbehebung weniger Miete zahlen, wenn Sie nicht für den Schimmel verantwortlich sind. Wie hoch die Mietminderung ausfällt, hängt vom Umfang des Befalls ab.
Bei geringem Schimmelbefall liegt die Minderung bei fünf bis zehn Prozent. Bei Schimmel, der die Nutzung von einem oder mehreren Räumen deutlich beeinträchtigt, kann die Minderung zwischen 20 und 50 Prozent liegen. Ist die Wohnung bis zur Behebung unbewohnbar, können Sie eine Mietbefreiung fordern. Eine fristlose Kündigung ist wiederum nur möglich, wenn der Schimmelbefall erheblich gesundheitsgefährdend ist.




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