Ulm News, 11.01.2025 13:30
Die Stadt Senden auf Katzenfang - "unkontrollierte Vermehrung vermeiden"
Unkontrollierter Fortpflanzu frei lebender Katzen soll in Senden vorgebeugt werden. Deshalb hat das Landratsamt Neu-Ulm in Abstimmung mit der Stadt Senden eine entsprechende Katzenschutzverordnung durchgesetzt. Was passiert mit Hauskatzen - dürfen die noch raus?
Wie es in einer Mitteilung heißt:
Landkreise können auf Grundlage des Tierschutzgesetzes mit Hilfe einer Katzenschutzverordnung langfristig die Population freilebender Katzen kontrollieren und so einen Beitrag zum Tierschutz leisten. Da auch im Landkreis Neu-Ulm die Population freilebender Katzen seit Jahren zunimmt, hält das Landratsamt Neu-Ulm den Erlass einer Katzenschutzverordnung in der Stadt Senden für erforderlich. Hierzu erfolgte ein enger Austausch mit der Stadtverwaltung. Die Gründe hierfür fasst das Veterinäramt folgendermaßen zusammen:
In Gebieten mit zahlreichen Katzen, die nicht von Menschen gehalten werden, sogenannte freilebende Katzen, kommt es unweigerlich zu einer unkontrollierten Vermehrung von Katzen.
Dies führt nicht zuletzt zu einer erheblichen Belastung für die Katzen selbst. Es treten vermehrt Allgemeinerkrankungen aber auch spezielle Katzenkrankheiten wie Leukose, FIP und Katzenschnupfen auf, die bei Kontakt mit nicht herrenlosen Freigängerkatzen auf diese übertragen werden können. Zudem leiden die Tiere unter Parasiten. Die Katzen sind zudem oftmals nicht ausreichend ernährt, was zu Abmagerung und erhöhter Krankheitsanfälligkeit führt und auch den Druck auf die Wildtierpopulation erhöht. Die Überlebenschancen, für unter diesen Bedingungen lebenden Katzen, sind besonders bei Katzenwelpen gering. Dazu kommen Auseinandersetzungen untereinander, die mit Biss- und Kratzverletzungen verbunden sind. Zwangsläufig entsteht in diesen Gebieten Inzucht, mit bis zu 50 % missgebildeten oder nicht lebensfähigen Welpen.
Die einzige tierschutzgerechte Möglichkeit um die Anzahl freilebender Katzen zu verringern, liegt darin die Vermehrung der freilebenden Katzen mittels Kastration zu unterbinden. Freilebende, verwilderte Katzen, die ihre Sozialisationsphase bereits abgeschlossen haben, können aus Tierschutzgründen oftmals in keinen Haushalt mehr vermittelt werden, da die Tiere zumeist nicht ausreichend an Menschen und deren Umgebung gewöhnt sind. Ein enges Zusammenleben mit Menschen, sowie das Eingesperrtsein würde bei solchen Tieren erhebliche Stress- und Angstzustände und damit länger anhaltendes Leiden verursachen.
Mit der geplanten Katzenschutzverordnung, die sich weitgehend auf ein offizielles Muster des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz stützt, wird die Rechtsgrundlage geschaffen, freilebende Katzen in Obhut zu nehmen, zu kennzeichnen, zu registrieren und bei Bedarf fortpflanzungsunfähig zu machen. Die Katzen werden mit ständig kontrollierten Fallen gefangen, anschließend kastriert, wenn notwendig medizinisch versorgt und am Fangort wieder frei gelassen.
Flankierend enthält die Verordnung bestimmte Pflichten für Halter von freilaufenden Katzen. Freilaufende Katzen sind im Unterschied zu freilebenden Katzen nicht herrenlos, leben in menschlicher Obhut, erhalten ausreichend Futter und werden medizinisch versorgt. Sie sind zudem oftmals bereits kastriert.
Die im Geltungsbereich der Katzenschutzverordnung gehaltenen freilaufenden Katzen sind vom Halter mittels Microchip zu kennzeichnen und registrieren zu lassen.
Die Registrierung erfolgt über die kostenlosen Haustierregister in Deutschland, Tasso e. V. oder FINDEFIX vom Deutschen Tierschutzbund e. V. Die Katzenhalter sind im Rahmen der Registrierung nach der Verordnung auch verpflichtet, ihre Erlaubnis zu erteilen, dass das jeweilige Haustierregister die Daten der Tierhalter an Behörden oder deren Beauftragte übermitteln darf.
Katzen die vor Inkrafttreten der Katzenschutzverordnung mittels Ohrtätowierung gekennzeichnet und registriert wurden, erfüllen weiter die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht.
Darüber hinaus dürfen gehaltene Katzen im Alter von über fünf Monaten im Schutzgebiet nur freilaufen, wenn sie kastriert sind.
Für Sendens Bürgermeisterin Claudia Schäfer-Rudolf ist die vom Landratsamt erlassene Katzenschutzverordnung ein „einfaches, aber wirkungsvolles Instrument des Tierschutzes zur Vermeidung von Tierleid“. Die Verordnung schütze nicht nur Katzen, sondern auch Wildtiere, die herrenlose Katzen bei deren unkontrollierten Vermehrung verstärkt zum Opfer fallen. Zudem entlaste die Katzenschutzverordnung perspektivisch die Tierschutzorganisationen und das Tierheim. Die Verordnung richte sich ausdrücklich nicht gegen die vielen verantwortungsvollen Katzenhalter in Senden, die sich gut um ihre tierischen Mitbewohner kümmerten.
Um Katzenhaltern noch ausreichend Zeit für die Kennzeichnung ihrer Katzen zu geben, wird die Verordnung zum 01.04.2025 in Kraft treten und erst ab diesem Zeitpunkt mit dem Einfangen begonnen.
Der räumliche Geltungsbereich der Katzenschutzverordnung wird auf das Stadtgebiet Senden festgelegt.
Die komplette Verordnung gibt es unter https://www.landkreis-nu.de/de/Aktuelles/Amtsblatt, Amtsblatt Nummer 2 vom 10.01.2025oder direkt zum Amtsblatt unter https://www.landkreis-nu.de/ceasy/resource/?id=7001&download=1
Was passiert mit Hauskatzen - dürfen die überhaupt noch raus?
ulm-news hat nachgefragt und das Landratsamt geantwortet:
"Sollte eine Hauskatze gefangen werden und sie ist gechipt, dann wird sie wieder frei gelassen.
Deshalb tritt die Verordnung auch erst am 1. April 2025 in Kraft, damit die Katzenhalter, deren Katzen noch nicht gechipt sind, dies noch vornehmen lassen können.
Hauskatzen im Alter von über fünf Monaten dürfen im Schutzgebiet nur freilaufen, wenn sie kastriert sind", so das LA. Sonst müssten sie im Haus bleiben.




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