Ulm News, 30.12.2024 13:06
Kein Böllerverbot in Ulm zu Silvester, aber nicht alles ist erlaubt
Am Ende dieses Jahres wird das neue Jahr wieder mit Böllern und Raketen begrüßt werden. Weil Verletzungen oder Brände durch Böller und Raketen aber keine Seltenheit sind, gelten für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern weiterhin besondere Vorschriften. Darauf weisen die Bürgerdienste der Stadt Ulm auch in diesem Jahr erneut hin.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 bzw. Klasse II dürfen ausschließlich an Personen ab dem 18. Lebensjahr und ab dem 28. Dezember verkauft werden. Diese Feuerwerkskörper dürfen auch nur von Erwachsenen an Silvester und Neujahr abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen Feuerwerkskörper weder aufbewahren, noch abbrennen.
Da durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Brandgefahr erhöht und auch erheblicher Lärm verursacht wird, dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäusern keine Feuerwerkskörper gezündet werden - so festgelegt in § 23 Absatz 1 der bundesweit geltenden 1. Sprengstoffverordnung.
Unvorsichtig hantierende "Feuerwerker" können wegen fahrlässiger Brandstiftung oder Körperverletzung belangt und zivilrechtlich zu Schadensersatz verpflichtet werden. Für Kinder und Jugendliche sind die Aufsichtspflichtigen verantwortlich. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann – auch darauf weisen die Bürgerdienste hin.






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