Ulm News, 14.06.2024 11:16
Naturschutzgesetz verbietet andauernde Fassadenbeleuchtungen
Seit über einem Jahr ist es hierzulande verboten, Fassaden „baulicher Anlagen“ - wie es im entsprechenden Naturschutzgesetz des Landes heißt - zu beleuchten. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Ulm hin.
Zwischen dem 1. April und dem 30. September des Jahres ist es nicht erlaubt, u.a. Privathäuser, Firmengebäude, aber auch Kirchen und öffentliche Gebäude rund um die Uhr anzustrahlen. Im Winterhalbjahr gilt das Verbot zwischen 22 und 6 Uhr. Ausnahmen können von der Unteren Naturschutzbehörde in Einzelfällen genehmigt werden. Das Verbot gilt generell nicht, wenn Sicherheitsgründe dagegensprechen.
Das Verbot dient dem Schutz der einheimischen Insekten, zu dem sich das Land Baden-Württemberg verpflichtet hat. "Licht zur falschen Zeit trägt zum Insektensterben bei. 50 Prozent der hier lebenden Insektenarten sind nachtaktiv. Sie werden vom Licht in riesigen Scharen angezogen, umfliegen die künstlichen Lichtquellen bis zur völligen Erschöpfung, oder geraten ins Innere der Strahler und verenden dort durch die Hitze oder weil sie nicht mehr rauskommen", erläutert Stefan Miltz, Abteilungsleiter Umweltrecht und Gewerbeaufsicht bei der Stadt, die Zusammenhänge. Außerdem führe die künstliche Beleuchtung dazu, dass das Verhalten der Insekten nicht mehr den natürlichen Zyklen entsprechene. All das schwäche die Insektenpopulationen zusätzlich "und gefährdet letztlich unsere Ökosysteme", sagt Miltz. Lichtverschmutzung, so der Fachbegriff, hat Auswirkungen auch auf Vögel, Fledermäuse, sogar Stadtbäume - und am Ende auch auf den Menschen.
Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Ulm weist daher auf die Einhaltung der Regelungen zur Fassadenbeleuchtung hin. Verstöße dagegen können zu Sanktionen, wie behördlicher Durchsetzung der Regelung, und auch Bußgeldern führen.





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