Ulm News, 21.04.2023 18:40
Geflügelpest im Landkreis Neu-Ulm: Hühner und Gänse müssen in den Stall
Aufgrund der aktuellen Fälle von Geflügelpest, die im Moment vor allem am Plessenteich und am Ludwigsfelder Baggersee (beides Stadt Neu-Ulm) aufgetreten sind, plant das Landratsamt eine risikoorientierte Aufstallungspflicht. Das teilt das Landratsamt Neu-Ulm mit. Vor einigen Tagen sind 300 Möwen am Plessenteich verendet aufgefunden worden.
Diese wird voraussichtlich Anfang nächster Woche (KW 17) angeordnet werden und in Kraft treten. Aktuell steht noch die genaue Viruseinstufung und Analyse des nationalen Referenzlabors Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) zur Pathogenität des aufgetretenen Virus im Landkreis Neu- Ulm aus. Erst sobald die Bestätigung des FLI vorliegt, können die weiteren Maßnahmen angeordnet werden und in Kraft treten. Die Planungen des Veterinäramts hierfür sehen im Moment folgendes vor:
- Risikoorientierte Aufstallungspflicht voraussichtlich ab der KW 17. Aufstallungspflicht bedeutet, dass alle Nutztiere in ihren Ställen bleiben müssen, um eine Ansteckung mit dem Virus zu verhindern.
- Die Aufstallungspflicht wird in einem Radius von voraussichtlich 5 Kilometern um den Plessenteich sowie den Ludwigsfelder Baggersee (beides Stadt Neu-Ulm) erlassen.
- Des Weiteren soll die Aufstallungspflicht im Bereich von Fließgewässern und stehenden Gewässern in einem Radius von 500 Metern gelten. Voraussetzung
für die stehenden Gewässer ist, dass diese größer als 5 Hektar sind.
Die Risikoorientierte Aufstallungspflicht wird sich nach aktuellem Stand auf die momentanen Hotspots Plessenteich und Ludwigsfelder Baggersee konzentrieren. Vereinzelte Funde gab es zudem mittlerweile auch an der Donau in Neu-Ulm. Die im unmittelbaren Umfeld betroffenen Geflügelhalter beim Plessenteich sowie Ludwigsfelder Baggersee hat der Veterinärdienst bereits Mitte dieser Woche informiert und die erforderlichen Maßnahmen besprochen.
Ansteckung bei Menschen bisher in Deutschland nicht bekannt
Eine Ansteckung des Menschen mit dem derzeit kursierenden Geflügelpestviren vom Subtyp H5N1 ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Gleichwohl gelten Geflügelpest-Viren als potentiell zoonotische Erreger. Das heißt, dass Infektionserreger wechselseitig zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können. Für eine mögliche Übertragung ist jedoch mindestens der intensive direkte Kontakt mit infiziertem Geflügel bzw. dessen virushaltigen Ausscheidungen erforderlich.
Das gilt es aktuell im Landkreis Neu-Ulm zu beachten
- Aufgefundene tote Wildvögel sollten nicht berührt
und dem Veterinärdienst Neu-Ulm telefonisch unter
der Telefonnummer 0731/7040-70106 oder per E-
Mail an veterinaerdienst@lra.neu-ulm.de gemeldet
werden. Tote Singvögel müssen dem Veterinärdienst
nicht gemeldet werden. Hunde und Katzen müssen
von toten Vögeln ferngehalten werden.
- Alle bisher nicht gemeldeten Geflügelhaltungen –
auch Kleinsthaltungen – sind dem Veterinärdienst
unter Angabe von Namen, Anschrift, Anzahl und
Standort der gehaltenen Tiere sowie Haltung in
Freiland – oder Stallhaltung – unverzüglich über das
Formular „Anzeige einer Tierhaltung“ auf der
Homepage des Landkreises Neu-Ulm unter
www.landkreis-nu.de/Gefluegelpest zu melden.
Telefonnummer 0731/7040-70106, E-Mail
veterinaerdienst@lra.neu-ulm.de.
- Geflügelhalter müssen ihre Tiere durch strikte
Einhaltung der bereits angeordneten
Biosicherheitsmaßnahmen schützen. Die aktuell
gültige Allgemeinverfügung zur Einhaltung der
Biosicherheitsmaßnahmen vom 25.11.2022 kann auf
der Internetseite des Veterinärdienstes Neu-Ulm
eingesehen werden unter www.landkreis-nu.de/Gefluegelpest
- Wichtig sind Vermeidung von direktem und
indirektem Kontakt über Futter, Einstreu, Wasser,
Stallkleidung mit Wildvögeln und deren
Ausscheidungen. Treten gehäufte Todesfälle
(innerhalb von 24 Stunden mindestens drei Tiere
oder mehr als 2 Prozent des Bestands) bei Geflügel
auf oder nimmt die übliche Legeleistung ab, muss
das Vorliegen einer Infektion unverzüglich durch
einen Tierarzt abgeklärt werden.
- Ergänzend empfiehlt der Veterinärdienst dringend,
unverzüglich sämtliches Geflügel in geschlossenen
Ställen oder mindestens in überdachten dreiseitig
geschlossenen Volieren aufzustallen, so dass die
Tiere bzw. angebotenes Tränkwasser und Futter
keinesfalls mit Ausscheidungen von infizierten Tieren
in Kontakt kommen können.







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