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Ulm News, 18.10.2025 14:55

18. October 2025 von Thomas Kießling
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Online-Glückspiel: JackpotPiraten erhalten behördliche Erlaubnis


Die Nachricht machte Furore in der Online-Casinogemeinde. Knapp ein Jahr nach dem Inkrafttreten des neuen bundesdeutschen Glücksspielstaatsvertrages haben die JackpotPiraten vom zuständigen Ministerium in Sachsen-Anhalt eine Erlaubnis für den Betrieb virtueller Automatenspiele in Deutschland erhalten. 

Wie auf legaleonlinecasinos.de erläutert, kann man zu den Erfahrungen mit Jackpotpiraten in Deutschland noch nicht viel sagen, da das Spielen in dem legalen Casino mit Lizenz noch nicht möglich ist. Mit den JackpotPiraten Erfahrungen zu sammeln, wird dementsprechend noch etwas auf sich warten lassen. Bekannt ist bislang, dass das Format zur Mernov Betriebsgesellschaft mbH aus Espelkamp gehört. Im Impressum der JackpotPiraten ist die Firma Mernov zu finden. Im Impressum von Mernov, findet sich der Hinweis: "Die Angebote der Marken JackpotPiraten und BingBong sind ein Service der Mernov Betriebsgesellschaft mbH.".

Amtliche Quelle für die erteilte Erlaubnis

Um zu verstehen, was mit jener Erlaubnis für die Jackpotpiraten gemeint ist, empfiehlt es sich, die amtliche Einleitung der Whitelist genau anzusehen. Dort findet man auf Seite 1, dass in jener Whitelist die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt sind, die eine Erlaubnis, respektive Konzession haben. Für Spieler, Hoster und andere Vertragspartner von Glücksspielanbieter/-innen sei es mit einer Whitelist einfacher zu erkennen, ob ihnen rechtliche Weiterungen drohen könnten für den Fall, dass sie mit jenen Veranstaltern und Vermittlern einschlägige Geschäfte machten. Auf Seite 20 der Whitelist findet sich zu "virtuellen Automatenspielen" die Firma Mernov Betriebsgesellschaft mbH aus Espelkamp eingetragen mit den beiden Internetseiten www.jackpotpiraten.de und www.bingbong.de.

Bricht mit dieser Erlaubnis eine neue Ära an?

Für die Firma Mernov ist dies ein Meilenstein. Die Erlaubnis kann bewirken, dass die Glücksspielfans in Deutschland genügend Geld in die Firmenkasse spielen. Für die Spieler/-innen ist der Seitenhieb in Richtung "Spieler" auf Seite 1 weniger erfreulich wegen des § 285 StGB. Denn, wer in Deutschland an einem im Sinne des § 284 verbotenen - weil nicht behördlich erlaubten - Glücksspiel teilnimmt, macht sich nach § 285 StGB strafbar. Verboten im Sinne des § 284 ist jedes Glücksspiel, das in Deutschland nicht explizit behördlich erlaubt wurde. Daran ändert die 2021er Novelle des Glücksspielstaatsvertrages, über die viel berichtet wurde, nichts. In der Novelle ging es darum, was in Deutschland erlaubt wird und wer es erlauben darf. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung mag es kurios wirken, dass die durch den § 284 StGB vor Glücksspiel und Glücksspielanbieter/-innen zu Schützenden im nächsten Paragrafen selbst kriminalisiert werden. Der § 285 StGB ist aber geltendes deutsches Recht.

Whitelists vor dem Hintergrund des § 285 StGB

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", weiß die bundesdeutsche allgemeine Lebensweisheit zu mahnen. Ceteris paribus ist der Anwendungsbereich des § 17 StGB ("Verbotsirrtum") als restriktiv anzunehmen. Die Causa weist allerdings eine juristische Feinheit auf. Redensartliche "Unwissenheit" und die "fehlende Einsicht" im Sinne des § 17 StGB meinen die Unkenntnis von Normen, nicht die Unkenntnis von Sachverhalten (juristisch: "Tatmerkmalen"). Der § 285 StGB beschreibt eine Vorsatztat. Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel in "Fahrlässigkeit" ist - ohnehin nicht möglich und - nicht strafbar (§ 15 StGB).
Somit käme statt des § 17 StGB ("Verbotsirrtum") der § 16 StGB ("Irrtum über Tatumstände") in Betracht bei der Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel ohne positives Wissen darüber, dass es für die (Online- )Veranstalter/innen "unerlaubt" ist. Mit der Einführung solcher Whitelists haben die Gesetzgeber/-innen den Rahmen für entschuldigende "Irrtümer über Tatumstände" in Sachen § 16 StGB in Verbindung mit dem § 285 StGB enger gezogen. Es bedurfte seitens der Gesetzgeber/-innen keiner prophetischen Gabe, um vorauszuahnen, dass die Implikationen solcher Whitelists - die daraus zu entnehmende Erlaubnis für Anbieter X - jene Whitelists in Kreisen von Spielern populär machen würde.
Eine kurze Suche mit Google enthüllt, dass in den einschlägigen Blogs und Kolumnen die jüngste JackpotPiraten Erfahrung mit der Erlaubnisvergabe die Schlagzeilen dominiert. Man - genauer die Staatsanwälte und Strafrichter - könnten nach allgemeiner Lebenserfahrung Spieler Y unterstellen, dass er jene Whitelist kannte, als er auf einer Plattform Z mit innergemeinschaftlicher, aber nicht expliziter deutscher Erlaubnis gespielt hat.

Was ändert sich?

Für die Betreiberin der JackpotPiraten Online Casinos wird die Erlaubnis und der Online-Start von Position eins sich vorhersehbar ökonomisch ertragreich auswirken. Deutsche Spieler werden alsbald JackpotPiraten Spiele im JackpotPiraten Casino spielen können. Und - dem Whitelisting sei es gedankt - legaliter spielen dürfen.
Das JackpotPiraten Online Casino ist eine von nur zwei Plattformen, die seit der 2021er Novelle des Glücksspielstaatsvertrages nun eine neue Erlaubnis erhalten haben. Weitere Erlaubnisse werden wohl ähnlich lange auf sich warten lassen. Inwieweit eine aufgrund des aktuellen Alleinstellungsmerkmals "Erlaubnis" resultierende einstweilige Monopolstellung sich mit den Schutzzwecken des § 284 StGB und denen des geänderten Glücksspielstaatsvertrages deckt, bleibt fraglich.



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