Ulm News, 07.10.2021 11:56
Erstattung von Schulwegkosten rechtzeitig beantragen
Das Landratsamt Neu-Ulm weist darauf hin, dass es nur noch bis zum 31. Oktober 2021 (Ausschlussfrist!) möglich ist, die Erstattung der Schulwegkosten für das Schuljahr 2020/2021 zu beantragen.
Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die auf ihrem Schulweg nicht mehr kostenfrei befördert werden, aber nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges einen Kostenerstattungsanspruch haben. Dies sind Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien, Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeit), Fachober- und Berufsoberschulen (FOS/BOS) sowie Schülerinnen und Schüler im Teilzeit- oder Blockunterricht an Berufsschulen, die die nächstgelegene Schule besuchen und deren Schulweg einfach länger als drei Kilometer ist. Der Erstattungsantrag ist von den Schülerinnen und Schülern selbst beziehungsweise deren Eltern unter Vorlage der entsprechenden Fahrausweise (Originalbelege) beim Landratsamt zu stellen. Der Antrag muss eine Bestätigung der Schule enthalten. Die Fahrkosten können aufgrund gesetzlicher Vorgaben allerdings nur insoweit erstattet werden, als der gesetzliche Eigenanteil (Familienbelastungsgrenze) von 440 Euro pro Schuljahr überschritten wird. Hat ein Unterhaltsleistender zu Beginn des maßgeblichen Schuljahres (August 2020) für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezogen, oder ist er Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), werden die notwendigen Fahrkosten in voller Höhe erstattet.









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