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Ulm News, 04.06.2021 16:04

4. Juni 2021 von Thomas Kießling
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Weniger Corona-Neuinfektionen: Erleichterungen im Alb-Donau-Kreis ab 7. Juni


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Die Zahl der Corona-Neuinfektionen sinkt weiter. Nachdem im Alb-Donau-Kreis am Montag, den 24. Mai 2021, die Öffnungsstufe 1 der Corona-Verordnung des Landes und damit erste Lockerungen für den Einzelhandel, die Gastronomie, die Kultur, den Tourismus und andere Branchen in Kraft traten, könnten nun am kommenden Montag, 7. Juni, weitere Erleichterungen folgen, beispielsweise für Schwimmbäder und die Gastronomie, wo die Öffnungszeiten bis 22 Uhr verlängert werden. 

Laut Corona-Verordnung ist das dann möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Land- oder Stadtkreis nach dem Eintreten in Öffnungsschritt 1 an 14 aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 unterschreitet und eine sinkende Tendenz in den Neuinfektionen aufweist. Dies ist im Alb-Donau-Kreis bislang der Fall. Wenn diese Entwicklung auch in den kommenden zwei Tagen anhält, wird das Gesundheitsamt am Sonntag, 6. Juni, die 14-tägige Unterschreitung und sinkende Tendenz rechtswirksam feststellen.
Der Öffnungsschritt 2 und die damit einhergehenden Lockerungen würden dann am nächsten Tag in Kraft treten. In der Folge könnten dann ab Montag, den 7. Juni 2021 diverse Einrichtungen und Branchen von weiteren Erleichterungen profitieren. Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorhandensein eines Test- und Hygienekonzepts, d.h. die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung und die Einhaltung der Abstandsregeln gelten weiterhin genauso wie Begrenzungen der zulässigen Personenzahl. Der Zutritt ist außerdem auch in Öffnungsschritt 2 nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich. In den Bereichen Einzelhandel, Bildung, Kultur, Sport, Hotellerie und Gastronomie würden in Öffnungsschritt 2 unter anderem folgende zusätzliche Lockerungen in Kraft treten. 

- Erweiterung der möglichen Öffnungszeiten von Außen- und beschränkter
Innengastronomie bis 22 Uhr (statt wie bisher 21 Uhr). Shisha- und
Raucherbars dürfen ebenfalls öffnen, allerdings ist das Rauchen nur im Freien
gestattet.
- Öffnung von Wellnessbereichen, Schwimmbädern und Saunen innen und
außen in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste
- Öffnung von Wellnessbereichen und Saunen innen und außen für Gruppen bis 10 Personen
- Öffnung von Schwimmbädern innen und außen 
- Öffnung von Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros (6 bis 22 Uhr)
- Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen, Tanz- und Ballettschulen und  vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schülerinnen und Schüler innen und außen
- Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen innen bis 100 Personen und
außen bis 250 Personen
- Touristische Veranstaltungen wie Museumsführungen bis 20 Personen
- Zulässigkeit von Messen, Ausstellungen und Kongressen
- Zulässigkeit von Veranstaltungen in Vereinen und Betrieben o.ä. innen bis 100 Personen und außen bis 250 Personen
- Zulässigkeit von Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien innen
bis 100 Personen
- Zulässigkeit von Vortrags- und Informationsveranstaltungen innen bis 100
Personen und außen bis 250 Personen
- Zulässigkeit von kontaktarmem Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen,
Sportstätten und Sportstudios innen und außen
- Zulässigkeit von Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sowie des Freizeit- und Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl innen bis 100 Zuschauende und bis 250 Zuschauende außen

Das Eintreten in Öffnungsschritt 2 hat aber keine Auswirkungen auf die
Kontaktbeschränkungen. Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind nach wie vor auf maximal fünf Personen aus zwei Haushalten beschränkt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Auch Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
Die beschriebenen Lockerungen entstammen der am Donnerstag von der Landesregierung beschlossenen neuen Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Mit ihrem Inkrafttreten am 7. Juni 2021 ergeben sich zudem weitere Änderungen. Die wichtigste Neuerung besagt, dass ein Land- oder Stadtkreis künftig die Öffnungsschritte nicht mehr nacheinander durchlaufen muss, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge stabil unter 50 liegt. In diesem Fall gelten unmittelbar die Lockerungen der Öffnungsschritte 1 bis 3. Diese Voraussetzung liegt im Alb-
Donau-Kreis und im Stadtkreis Ulm aber bislang nicht vor.



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