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Ulm News, 17.05.2021 17:21

17. May 2021 von Thomas Kießling
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7-Tage-Inzidenz im Landkreis Neu-Ulm bei 122,1 - Einkaufen mit Click & Meet ab Mittwoch


Bleibt die 7-Tage-Inzidenz unter 150 ist ab Freitag wieder Click & Meet möglich. Bei den Schulen gibt es Änderungen ab Mittwoch. Der Landkreis Neu-Ulm hat aktuell einen Inzidenzwert von 122,1. 

Neu in Quarantäne aufgrund eines jeweils bestätigten Falles befinden sich die Kontaktpersonen an zwei Schulen in Neu-Ulm. Damit sind im Moment acht Schulklassen an sieben Schulen (Altenstadt, Illertissen, Neu-Ulm, Senden)
von Quarantänemaßnahmen betroffen. Neu in Quarantäne aufgrund eines jeweils bestätigten Falles befinden sich die Kontaktpersonen von zwei Gruppen einer Kindertageseinrichtung in Vöhringen. Für eine Kindertageseinrichtung in Neu-Ulm endeten die Quarantänemaßnahmen wieder. Im Moment sind fünf Kindertageseinrichtungen von Quarantänemaßnahmen betroffen (Altenstadt, Elchingen, Neu-Ulm, Vöhringen).
Wie das Robert Koch-Institut auf seiner Website hinweist, gibt es im Moment bei der Interpretation der Fallzahlen zu berücksichtigen, dass aufgrund des Feiertags am Donnerstag und des Brückentags wahrscheinlich weniger Tests vorgenommen bzw. in den Laboren untersucht wurden, wodurch auch weniger Meldungen an die Gesund- heitsämter erfolgt sind.

7-Tage-Inzidenz unter 165 – Regelungen für Schulen

Der Landkreis Neu-Ulm hat heute, 17.05.2021, mit einem
Wert von 122,1 laut Robert Koch-Institut die 7-Tage-
Inzidenz von 165 am fünften Tag in Folge unterschritten.
Das Landratsamt hat dies heute amtlich bekannt gemacht.
Damit gelten ab Mittwoch, 19.05.2021, neue Regelungen
für die Schulen. Dann können auch die Grundschulstufen 1
bis 3 sowie die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen
in die Klassenzimmer zurückkehren. Ebenfalls möglich wird
die Öffnung von Einrichtungen zur Betreuung von
Schülerinnen und Schülern in festen Gruppen (z. B.
Kinderhorte). Auch Hundeschulen dürfen wieder öffnen.
Die Regelungen ab 19. Mai im Überblick
• Es gilt grundsätzlich Distanzunterricht.
• In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulstufen, den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Förderschulen, der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Prä-
senzunterricht statt. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten
findet Wechselunterricht statt.
• Voraussetzung, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, ist ein aktuelles negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist.
• Einrichtungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z. B. Kinderhorte) können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen
erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
• Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen.
• Hundeschulen dürfen öffnen. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen allen Beteiligten gewahrt wird. Es besteht Maskenpflicht soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art des Unterrichts nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

7-Tage-Inzidenz unter 150 – Click & Meet ab Freitag? 

Mit einer 7-Tage-Inzidenz von 122,1 hat der Landkreis Neu-Ulm heute zum dritten Mal in Folge den Wert von 150 unterschritten. Sollte dieser Wert an den nächsten beiden Tagen (Dienstag und Mittwoch) erneut unterschritten
werden, ist ab Freitag, 21.05.2021, wieder Click & Meet in den Ladengeschäften möglich. Das heißt, Geschäfte können nach einer vorherigen Terminbuchung wieder besucht werden. Voraussetzung ist ein negatives
Testergebnis.
Bei Click & Meet gilt folgendes:
• Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den
Kunden eingehalten werden kann.
• In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und
Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst
geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
• Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 
• Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist nicht höher als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche. 
• Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
• Die Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR- Tests, POC-Antigentests oder eines Selbsttests unter Aufsicht in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.

 



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