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Ulm News, 17.03.2021 18:24

17. März 2021 von Ralf Grimminger
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Landratsamt verlängert Frist für Gaststättenerlaubnis


Wer eine Gaststätte betreibt, braucht eine Gaststättenerlaubnis. Die Erlaubnis erlischt üblicherweise, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Genehmigung aufgenommen oder der Betrieb für mehr als zwölf Monate pausiert wird. 

Die andauernde Corona-Pandemie mit ihren Einschränkungen hat im vergangenen Jahr allerdings viele Gaststätteninhaberinnen und -inhaber durch die angeordneten Schließungen daran gehindert, ihre Betriebe dauerhaft geöffnet zu halten. Das Landratsamt erspart diesen Betrieben jetzt den Antragsaufwand.
Für alle Gastronomen, die ihre Betriebe Corona-bedingt bereits seit Längerem geschlossen halten müssen und denen nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 8 Abs. 2 des Gaststättengesetzes das Erlöschen ihrer Betriebslizenz droht, hat das Landratsamt Alb-Donau-Kreis diese Frist per Allgemeinverfügung bis zum 31. März 2022 verlängert. Sie müssen also keinen eigenen Antrag stellen. „Wir wollen unseren Gastwirtinnen und Gastwirten in diesen schwierigen Zeiten beispringen und sie nicht mit bürokratischen Formalien zusätzlich belasten. Damit können wir Ihnen Ängste vor einem Verlust der Betriebslizenz nehmen. Deshalb passen wir die gängige Fristenregelung landkreisweit an die besonderen Umstände in dieser Zeit der Pandemie an“, sagte Landrat Heiner Scheffold.
Die Betroffenen müssen bis zum 31. März 2022 keinen Verlängerungsantrag stellen. Ein solcher Antrag ist erst dann erforderlich, wenn die Erlaubnisinhaber den Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt nicht geöffnet oder wiederaufgenommen haben. Die Allgemeinverfügung gilt für Gaststätten im Alb-Donau-Kreis. Ausgenommen sind nur jene Betriebe, für welche der Gemeindeverwaltungsverband Langenau und die Stadt Ehingen zuständig sind. Die entsprechenden Verwaltungen haben eigenständige Regelungen erarbeitet.



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