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Ulm News, 07.03.2021 15:50

7. March 2021 von Thomas Kießling
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Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Bau- und Gartenmärkte öffnen wieder


 Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben beschlossen, den Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bis zum 28. März 2021 zu verlängern. Gleichzeitig einigten sie sich auch darauf, erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen zuzulassen – teils in Abhängigkeit von der örtlichen 7-Tage-Inzidenz. Die genaue Umsetzung dieser Beschlüsse ist Ländersache und wurde mit der heute veröffentlichten 6. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg festgelegt. Ab Montag, 8. März gelten im Alb-Donau-Kreis und in Ulm nun folgende Bestimmungen. 

Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
 
Weitere Öffnungsschritte im Öffentlichen Bereich
 
Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits zum 1. März 2021 vollzogen wurden, folgen nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich…

… Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Bau- und Gartenmärkte. Sie werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.
 
… körpernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen. Diese können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und für die Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligten eine medizinische Maske tragen. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
 
Zugleich müssen alle geöffneten Einzelhandelsbereiche die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen und Hygienebestimmungen durch strikte Maßnahmen zur Zugangskontrolle und konsequente Umsetzung der Hygienekonzepte sicherstellen.
 
Im Rahmen eines dritten Öffnungsschritts gilt bei der derzeitigen 7-Tage-Inzidenz von über 50 und unter 100 und damit für Alb-Donau-Kreis und Stadtkreis Ulm:

  • Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann.
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung;
    • Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

    Weitere Öffnungsschritte, wenn es die Infektionslage zulässt, sind frühestens ab dem 22. März 2021 möglich.
     
    „Notbremse“
    Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
    aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).



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