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Ulm News, 11.12.2020 15:21

11. December 2020 von Thomas Kießling
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Infektionsschutzmaßnahmen: Übernachten auch in fremder Wohnung erlaubt


Die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde noch einmal angepasst. Darüber informierte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Landratsamt Neu-Ulm.

 So ist der Konsum von Alkohol generell im öffentlichen Raum untersagt. Eine Änderung gab es auch bei den zusätzlichen Regelungen, wenn die 7-Tage-Inzidenz größer als 200 ist. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 21 bis 5 Uhr untersagt, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor. Die frühere Formulierung „eigene Wohnung“ wurde durch „Wohnung“ ersetzt. Das Gesundheitsministerium begründet dies damit, „dass durch die Streichung des Wortes „eigene(n)“ jeweils vor dem Wort „Wohnung“ klargestellt wird, dass es sich bei den Regelungen zur landesweiten Ausgangsbeschränkung und zur Ausgangssperre in sogenannten „Hotspots“ um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt und dabei der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss, sondern auch in einer anderen Wohnung erfolgen kann, wenn dabei die allgemeinen Beschränkungen der 10. BayIfSMV, insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, eingehalten werden.“
Man darf also zum Beispiel bei anderen (z. B. Lebenspartner, Familie) übernachten, wenn die dortige Wohnung in der Zeit von 21:00 bis 05:00 Uhr nicht verlassen wird – es sei denn, es liegt ein triftiger Grund vor. Außerdem müssen die gültigen Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. (Maximal zwei Haushalte und maximal 5 Personen. Personen, unter 14 Jahren, die zu den jeweiligen Haushalten gehören, nicht mitgezählt.)
Auf der Website des Landkreises Neu-Ulm sind die häufigsten Fragen und Antworten, die uns zur 10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erreicht haben, noch mal zusammengefasst.



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