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Ulm News, 27.11.2020 12:25

27. November 2020 von Ralf Grimminger
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Wohnungseigentumsgesetz reformiert: Ladestationen für E-Fahrzeuge müssen erlaubt werden


Die Bundesregierung möchte die Elektromobilität steigern. Im September 2019 waren in Deutschland rund 225.000 Elektrofahrzeuge inklusive Plug-in-Hybrid- Fahrzeugen angemeldet. Diese Zahl soll sich stark erhöhen. Voraussetzung dafür ist ein dichtes Netz an Ladestationen. 

Dabei möchten die meisten Nutzer ihr Fahrzeug nicht nur unterwegs, sondern auch Zuhause aufladen. Bisher war der Einbau einer Ladestation in gemeinsam genutzten Tiefgaragen oder auf Parkplätzen von Mehrfamilienhäusern schwierig. Ein renommierter Immobilienmakler in Ulm und Umgebung kann Auskunft geben, welche Möglichkeiten sich durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes bezüglich Ladestationen für E-Mobilität ergeben.

Aktueller Stand beim Einbau von Ladestationen

Besitzer von Einfamilienhäusern haben heute schon weitgehend freie Hand, wenn sie eine Ladestation für ihre Elektrofahrzeuge einbauen möchten. Im Grunde genommen benötigt man nur eine Steckdose in der Garage, alternativ kann eine komplette Ladestation mit mehr Leistung eingebaut werden - dann geht das Laden schneller. Der Einbau sollte durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen, dieser prüft auch, ob eine Ladung über mehrere Stunden hinweg stabil möglich ist und ob die Leitungen im Haus diese Last aushalten können. Besitzer von Eigentumswohnungen oder Mieter von Stellplätzen auf gemeinschaftlich genutzten Parkplätzen sahen sich bisher jedoch mit großen Widerständen konfrontiert.
Die Eigentümergemeinschaft konnte den Einbau von Steckdosen oder Leitungen zum Laden von Elektrofahrzeugen verbieten. Dies wird sich nun mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ändern. Dem Einbau von Steckdosen oder Ladestationen kann in Zukunft nur noch selten widersprochen werden. Hier wird insgesamt ein Umdenken stattfinden, denn solche Lademöglichkeiten werden den Wert der Immobilien steigern.

Welche Art von Ladestationen können bald eingebaut werden?

Grundsätzlich ist es künftig auch in Gemeinschaftsgaragen oder auf gemeinsam genutzten Parkplätzen erlaubt, sowohl eine Steckdose als auch eine Ladestation einzurichten. Zu prüfen ist lediglich, ob die vorhandenen Leitungen die Last tragen könnten. Falls dies nicht möglich erscheint, kann es durchaus schwieriger werden, eine Genehmigung zu bekommen. Langfristig muss dann in der Eigentümergemeinschaft geprüft werden, wie die Elektroinstallationen insgesamt modernisiert und erweitert werden können, um Einbauten von Ladestationen zu ermöglichen. In Einzelfällen ist also noch Geduld gefragt - der Rechtsanspruch auf eine Lademöglichkeit auf dem eigenen Parkplatz wird aber mit der Reform des Wohnungseigentümergesetzes im Laufe des Jahres 2020 kommen.

Wer bezahlt den Einbau von Ladestationen?

Der Einbau der Steckdosen oder der Ladestation, die Verlegung der dafür zuständigen Leitungen und die dafür notwendigen baulichen Maßnahmen (z.B. Löcher durch Wände bohren usw.) muss vom jeweiligen Eigentümer oder auch Mieter gezahlt werden. Die Kosten werden nicht auf die Eigentumsgemeinschaft umgelegt, diese kann jedoch Informationen über alle geplanten Aktionen bekommen. Alle Arbeiten sind von einem Fachbetrieb auszuführen. Vorher ist zu prüfen, ob die vorhandenen Leitungen die Last dieser zusätzlichen Ladestation aushalten können. Letzteres kann wichtig werden, wenn nach und nach mehrere Eigentümer ihre Parkplätze zum Laden von Elektrofahrzeugen nachrüsten möchten. Auf Anfragen dieser Art sollten sich Eigentümergemeinschaften jetzt schon einstellen.

Wer bezahlt den Strom?

Derjenige, der die Steckdose oder die Ladestation in der Tiefgarage nutzt, muss auch den Strom bezahlen. Ist die Steckdose nur für einen Nutzer gedacht, wird diese dem jeweiligen Zähler zugeordnet, Ladestationen benötigen in der Regel einen eigenen Zähler. Falls mehrere Ladestationen in einer Tiefgarage installiert werden, sollte ein Lastenmanagementsystem eingerichtet werden, dass teure Stromspitzen und damit hohe Preise verhindert.

Welche Vorteile bietet der Einbau von Ladestationen?

Obwohl sämtliche Kosten für den Einbau von Steckdosen oder Ladestationen vom Fahrzeugnutzer bzw. vom Eigentümer des Parkplatzes zu zahlen sind, kann sich dies schnell rentieren. Das kann sogar für einen Mieter der Fall sein. Dafür gibt es diverse steuerliche Gründe.

Steuerersparnis für den Nutzer von E-Fahrzeugen

Elektrofahrzeuge und Hybrid-Fahrzeuge werden sowohl beim Kauf als auch bei der Besteuerung bevorzugt. Beim Kauf eines reinen Batterieautos wird ein Zuschuss von 4.000 Euro gewährt, beim Kauf eines Hypridautos 3.000 Euro. Noch wichtiger ist jedoch der steuerliche Aspekt. Reine Elektroautos, die bis 31.12.2020 zugelassen werden, sind noch 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für Hybridfahrzeuge ist zwar Kfz-Steuer zu zahlen, diese ist jedoch günstiger als für Fahrzeuge mit reinen Verbrennungsmotoren. Besonders lohnend ist ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridfahrzeug als Firmenwagen. Es wird nur 50 Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung des Fahrzeugs angerechnet, dies kann pro Monat mehrere Hundert Euro sparen. Daher lohnt es sich für die Nutzer von Firmenfahrzeugen schnell, die Kosten für den Einbau einer Steckdose oder einer Ladestation in einer Tiefgarage zu zahlen.

Wertsteigerung der Immobilie

Langfristig gesehen werden immer mehr Besitzer von Eigentumswohnungen und deren Mieter nach dem Einbau von Steckdosen oder Ladestationen für Elektro- oder Hybrid-Fahrzeuge verlangen. Alleine die halbierte Anrechnung für die private Nutzung eines Firmenwagens ist schon Argument genug, dazu kommen mögliche Einsparungen bei der Kfz-Steuer und ein steigendes Umweltbewusstsein. Für Vermieter und Verkäufer von Eigentumswohnungen und Stellplätzen wird es daher langfristig unumgänglich sein, Lademöglichkeiten vorzuhalten, damit die Wohnungen und Stellplätze auch in Zukunft noch gut vermietet oder verkauft werden können.



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