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Ulm News, 18.10.2020 20:18

18. Oktober 2020 von Thomas Kießling
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Neue Corona-Regeln: Land ändert Strategie und überstimmt Stadt Ulm und Alb-Donau-Kreis


Die Landesregierung hat kurzfristig verschärfte Einschränkungen beschlossen und ihre Corona-Verordnung am 18. Oktober entsprechend angepasst. Die neuen Regelungen gelten bereits ab Montag, 19. Oktober. Diese überlagern die Allgemeinverfügung, die die Stadt Ulm noch am Vormittag des 18. Oktober erlassen hatte. Konkret heißt das: Ab 19. Oktober gelten in Baden-Württemberg und somit auch in Ulm weitere neue Regeln. Sowohl der Ulmer OB Gunter Czisch als auch Heiner Scheffold, Landrat des Alb-Donau-Kreises, kritisierten das Vorgehen der baden-württembergischen Landesregierung. Am Wochenende hat der Freistaat Bayern die Verordnungen der Kommunen, also des Landkreis Neu-Ulm, überstimmt und bayernweite Beschränkungen festgelegt. Damit haben die beiden Bundesländer die bsiherige Strategie, punktuell je nach Kommune und Infektionsherd vorzugehen, übers Wochenende geändert.  

Die Landesregierung hat am Sonntag, 18. Oktober 2020, beschlossen, ihre Corona-Verordnung angesichts der hochdynamischen Entwicklung der Infektionszahlen anzupassen und landesweit geltende, verschärfte Maßnahmen anzukündigen. Die Verordnung tritt in ihrer neuen Fassung am Montag, den 19. Oktober 2020, in Kraft. 
Als höherrangiges Recht überlagert die Corona-Verordnung des Landes die Allgemeinverfügungen, welche das Landratsamt Alb-Donau-Kreis und die Stadt Ulm gemeinsam und abgestimmt am 18. Oktober auf den Weg gebracht hatten. Die gleichlautende Allgemeinverfügung gilt auch für alle Städte und Gemeinden im Alb-Donau-Kreis. Nachdem die 7-Tage-Inzidenzwerte in Stadt- und Landkreis 35 Infektionen je 100.000 Einwohner übersprungen hatten, wurden die Allgemeinverfügung mit Teilnehmerbegrenzungen entsprechend den geltenden Vorgaben des Handlungsleitfades des Sozialministeriums BW zu Regionalen Beschränkungen nach Abwägung und in entsprechend der Zuständigkeiten erlassen.
Landrat Heiner Scheffold sagte: „Die Landesregierung hat am Samstag sehr kurzfristig und ohne Vorankündigung einen Strategiewechsel vollzogen, weg von punktuellen Maßnahmen in Hotspots hin zu flächendeckenden Einschränkungen. Mit der äußerst begrenzten Halbwertszeit der Vorgaben des Landes konnten wir so definitiv nicht rechnen.“
Auch der Ulmer Oberbürgermeister Gunter Czisch kritisierte: "Innerhalb von 24 Stunden die Strategie auf den Kopf zu stellen, fördert weder die Akzeptanz noch die Transparenz für die Bürgerschaft und diejenigen, die vor Ort ab Montag die Regelung umsetzen und kontrollieren sollen. Es ist richtig, schnell nun auch landesweit zu handeln, aber auf Knopfdruck lassen sich solche massiven Einschränkungen im vielfältigen Leben und Arbeiten in einer Stadt nicht umstellen. Ankündigen, dabei zu bleiben und dann mit Vorlaufzeit umsetzen hilft allen und fördert die Akzeptanz."

Ab Montag, 19. Oktober, gelten in Ulm folgende Regeln. 

  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und greift nunmehr auch in straßenrechtlich gewidmeten Fußgängerbereichen („Fußgängerzonen“), es sei denn, dass die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann. Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen.

  • Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den „für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen“.

  • Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.

  • Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.

  • Sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind nach der Verordnung nun gänzlich untersagt. Die Verordnung regelt aber Ausnahmen im Einzelfall.


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