Ulm News, 17.10.2020 18:17
Neue Corona-Regeln für den Landkreis Neu-Ulm gelten ab sofort - Erweiterte Maskenpflicht und Beschränkung beim Alkohol
Ministerpräsident Söder und der Freistaat machen Druck: Seit Samstag gelten nun bayernweit einheitliche Regelungen bei Überschreiten der Inzidenzwerte von 35 und 50 pro 100.000 Einwohnern. Von den Änderungen ist auch der Landkreis Neu-Ulm betroffen und nach der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verpflichtet, diese unmittelbar umzusetzen. Das teilt das Landratsamt Neu-Ulm mit. Es gibt nun unter anderem im Landkreis Neu-Ulm (und in der Stadt Neu-Ulm) eine erweiterte Maskenpflicht und Beschränkungen bei der Alkoholausgabe.
Ab Samstag gelten bayernweit einheitliche Regelungen bei Überschreiten der Inzidenzwerte von 35 und 50 pro 100.000 Einwohnern. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am Samstag die Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Von den Änderungen ist auch der Landkreis Neu-Ulm betroffen und nach der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verpflichtet, diese unmittelbar umzusetzen.
Damit ist das bisherige Vorgehen, dass der Landkreis Neu-Ulm zuerst eine eigene gültige Allgemeinverfügung erlassen und in Kraft setzen muss, in der alle erforderlichen Maßnahmen aufgelistet werden, hinfällig.
Damit gelten für den Landreis Neu-Ulm ab sofort folgende Maßnahmen:
- Es besteht Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
- Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.
- Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
- Private Feiern und Kontakte werden auf 10 Personen beschränkt
- Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Der Konsum von Alkohol ist auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
"Uns ist bewusst, dass wir mit der sofortigen Umsetzung dieser Maßnahmen von den Bürgerinnen und Bürgern sowie allen Betroffenen viel verlangen. Vor allem, da wir zunächst noch davon ausgegangen sind, dass unsere aktuelle Allgemeinverfügung bis einschließlich Montag, 19. Oktober, ihre Gültigkeit behält", schreibt das Landratsamt Neu-Ulm und ergänzt: "Diese hatten wir Anfang der Woche herausgegeben, nachdem der Landkreis Neu-Ulm die 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten hatte. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind wir nun ab sofort an die neuen Regelungen gebunden. Auf die neuen und geänderten Bedingungen konnten wir erst reagieren, als uns heute alle Einzelheiten der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bekannt gemacht worden waren und uns damit vorlagen".
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