Ulm News, 05.05.2020 17:07
Kurzarbeit ist das Instrument zur Krisenüberbrückung
Seit Anfang März haben im Bezirk der Agentur für Arbeit Ulm über 4 600 Betriebe Kurzarbeit angemeldet. Viele dieser Betriebe nutzen das Instrument zum ersten Mal. Das führt zu Fragen und manchmal auch Unsicherheit bei der Inanspruchnahme, wie die Agentur für Arbeit in vielen telefonischen Beratungsgesprächen feststellt.
Die Themen reichen dabei vom Anzeigeverfahren bis zur Überweisung von Kurzarbeitergeld. „Kurzarbeit ist ein vielfach bewährtes Krisenüberbrückungsinstrument. Sie bewahrt Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit und ermöglicht es Unternehmen, nach der Krise mit ihrer eingespielten Stammbelegschaft schnell wieder durchzustarten“, sagt Mathias Auch, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Ulm und fügt an: „Kurzarbeit ist keine kurzfristige Liquiditätshilfe für Unternehmen.“ Auf häufig gestellte Fragen zu Voraussetzungen, Verfahren und Abrechnung von Kurzarbeit, gibt die Agentur für Arbeit Antworten.
Wie läuft der Anzeige- und Auszahlungsprozess von Kurzarbeitergeld?
Beim Kurzarbeitergeld gibt es zwei Antragsstufen. Bei der Anzeige von Kurzarbeit prüft die Arbeitsagentur, ob grundsätzlich die Fördervoraussetzungen vorliegen. Liegen diese vor, kann Kurzarbeit realisiert werden. Die Anzeige von Kurzarbeit löst also noch keine Zahlung aus. Das Instrument ist auf einen flexiblen Einsatz im Betrieb ausgelegt. Deshalb wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde, abgerechnet. Für das Einreichen dieser Monatsunterlagen hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Abrechnungen für den März müssen zum Beispiel bis spätestens Ende Juni eingereicht werden.
Der Betrieb überweist das Kurzarbeitergeld zunächst mit dem übrigen Monatslohn an die Beschäftigten, tritt also in Vorleistung. Danach reicht er die Abrechnung bei der Arbeitsagentur ein. Erst nach Einreichen und Prüfung dieser monatlichen Abrechnungen darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den abgeschlossenen und abgerechneten Monat überweisen.
Warum wird nachträglich abgerechnet?
Das ist gesetzlich geregelt. Damit wird den Arbeitgebern ermöglicht, Kurzarbeit flexibel einzusetzen. Verbessert sich beispielsweise die Auftragslage, wird einfach weniger kurzgearbeitet oder mit weniger Beschäftigten. Umgekehrt kann bei schlechteren Bedingungen die Kurzarbeit ausgeweitet und auch auf mehr Beschäftigte erweitert werden. Das kann der Betrieb flexibel entscheiden – dafür muss dann nicht jedes Mal neu Kurzarbeit angemeldet werden.
Wie lange brauchen Arbeitsagenturen, um Anträge zu bearbeiten?
„Unsere Priorität Eins plus ist eine schnelle und zuverlässige Leistungsgewährung, um die Liquidität von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu sichern. Dafür haben wir uns im laufenden Betrieb umorganisiert und unser Personal im Bereich Kurzarbeitergeld massiv aufgestockt“, sagt Mathias Auch. Im Regelfall sind die Abrechnungen binnen 15 Tagen bearbeitet und angewiesen. Derzeit geht es, wenn alle Unterlagen vorliegen, deutlich schneller.
Wie erhalten Beschäftigte Kurzarbeitergeld?
Der Arbeitgeber zahlt wie üblich den Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit. Für die Ausfallstunden geht der Arbeitgeber in Vorleistung und zahlt das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem Monatslohn aus. Beschäftigte müssen keinen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen.
Wer bekommt Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld kann nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bezogen werden. Für geringfügig Beschäftigte besteht kein Anspruch, da der Arbeitgeber keine Sozialbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt. Allerdings zählen geringfügig Beschäftigte (so genannte Minijobber) bei den Fördervoraussetzungen mit. So muss für mehr als zehn Prozent der Belegschaft ein Arbeitsausfall von je mindestens zehn Prozent vorliegen. In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Kurzarbeitergeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden. Seit kurzem können Betriebe bis zu 21 Monate Kurzarbeitergeld beziehen, sofern der Anspruch bereits im letzten Jahr entstanden ist. Betriebe, bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist, werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Die Betriebe müssen Kurzarbeit vor der Inanspruchnahme erneut formlos bei der Arbeitsagentur anzeigen.
Weitere Informationen finden Sie auf www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit




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