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Ulm News, 29.04.2020 11:36

29. April 2020 von Thomas Kießling
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Ausgangsbeschränkung gilt auch in der Freinacht


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In der Nacht auf Freitag, 1. Mai, findet die traditionelle „Freinacht“ statt. 
Diese wird erfahrungsgemäß im Rahmen des Brauchtums dazu genutzt, Scherze und Streiche zu spielen. Die Bräuche um die Freinacht sind in diesem Jahr vor dem Hintergrund der Bekämpfung der Pandemie nicht zulässig, teilt die neu-Ulmer Polizei mit. 

 Allerdings kommt es alljährlich auch zu Straftaten sowie Sicherheits- und Ordnungsstörungen, welche die körperliche Unversehrtheit von Menschen gefährden können bzw. erhebliche Sachschäden nach sich ziehen. Im Jahr 2019 wurde die Polizei im PP Schwaben Süd/West zu insgesamt 136 Einsätzen mit Bezug zur Freinacht gerufen, hierunter vorrangig Sachbeschädigungen und Ruhestörungen.

Streiche spielen und Freunde treffen in der Freinacht

Die Bräuche um die Freinacht sind in diesem Jahr vor dem Hintergrund der Bekämpfung der Pandemie nicht zulässig. Auch in der Freinacht und am 1. Mai gelten die Ausgangsbeschränkung und die übrigen Regeln der Rechtsverordnung zum Infektionsschutz.
Der Grund für das Verlassen der Wohnung anlässlich der Freinacht ist für viele gerade nicht „Sport und Bewegung an der frischen Luft“, sondern „Unsinn treiben und Streiche spielen“ oder sich mit Freunden beispielsweise zum Biertrinken zu treffen. Gerade dies ist in Zeiten der Pandemie aber nicht geboten, Gruppenbildungen sind zu vermeiden. 

Traditionelles „Maierln“ 

Das traditionelle „Maierln“ ist grundsätzlich nicht verboten. Das Aufstellen eines kleinen Birkenbaums vor dem Haus seiner/s Angebetete/n ist als Bewegung an der frischen Luft zu sehen und daher grundsätzlich zulässig. Allerdings nur alleine, mit einer weiteren haushaltsfremden Person oder Angehörigen des eigenen Hausstandes. Eine Gruppenbildung soll auch hier vermieden werden, auf die Abstandsgebote ist zu achten.
Die Polizei appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, sich auch in der Freinacht an die Regeln im gemeinsamen Kampf gegen die Pandemie zu halten und insbesondere die eigene Wohnung nur mit triftigem Grund zu verlassen und auch nur wenn notwendig und unaufschiebbar. In diesem Zusammenhang bittet die Polizei die Eltern, auch ihre Kinder dementsprechend aufzuklären. Die Polizeibeamtinnen und -beamten des PP Schwaben Süd/West überwachen auch in der Freinacht die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung.



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