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Ulm News, 09.01.2019 16:13

9. January 2019 von Thomas Kießling
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Schneeräumen und Streuen der Gehflächen


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Beschreibung: In der kalten Jahreszeit gilt sowohl für Hausbesitzer als auch für Mieter die Streu- und Räumpflicht. Möglichkeiten, um Schnee und Eis Herr zu werden, gibt es viele – egal, ob man zur modernen Schneefräse oder zur traditione

Fotograf: Albert Berner Deutschland GmbH

Foto in Originalgröße



Wie Eis und Schnee zur kalten Jahreszeit, so gehört die Entfernung dieser frostigen Begleiterscheinungen zur Bürgerpflicht: Eigentümer und Besitzer, also Mieter oder Pächter von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, die Gehflächen zu räumen; dies gilt ebenso für Hausgemeinschaften, bei denen die Zuständigkeit durch die "Kehrwoche" geregelt ist. 

Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Mieter muss in jedem Fall schriftlich festgelegt werden. Zudem ist es Sache des Vermieters, Arbeitsgeräte und Streumittel zu Verfügung zu stellen.
Werktags muss von 7 Uhr an, sonn- und feiertags von 8.30 Uhr an geräumt sein; die Räumpflicht endet um 20.30 Uhr; bei Bedarf muss auch mehrmals täglich geräumt oder gestreut werden. Darauf weisen die Bürgerdienste der Stadt Ulm hin.
Auch Anwohner verkehrberuhigter Bereiche und von Straßen, in denen es keine separaten Gehwege gibt, müssen bei Schnee und Eis räumen. Entlang der Grundstücksgrenze sollte ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen von Schnee und Eis befreit sein, so dass zwei Personen neben-einander gehen können. Gestreut werden dürfen nur Sand, Splitt oder andere wirksame, aber umweltverträgliche Stoffe. Auftausalze sind nur ausnahmsweise an Gefällstrecken und Treppen gestattet, dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Einsatz solcher Mittel auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt.
Die Bürgerdienste weisen außerdem darauf hin, dass eine Vernachlässigung der Raum- und Streupflicht als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Heftig wird´s im Schadensfall: Wird nicht oder nur ungenügend geräumt, muss der Streupflichtige für den entstandenen Schaden aufkommen, also Arzt- und Krankenhauskosten sowie möglicherweise Verdienstausfall und Schmerzensgeld.



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