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Ulm News, 26.12.2018 20:00

26. December 2018 von Thomas Kießling
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Silvesterfeuerwerk: Schön, umweltbelastend und nicht ohne Gefahren


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 Bürgerdienste verweisen auf Vorschriften zum Verkauf und zum Abbrennen Am Ende eines Jahres wird das neue traditionell mit Böllern und Raketen begrüßt. So schön und eindrucksvoll ein Feuerwerk ist, so umweltbelastend ist es auch: 2  Prozent der gesamten Jahresbelastung an Feinstaub werden laut Umweltbundesamt allein in dieser einen Nacht in die Luft geblasen.

 Nicht zu unterschätzen sind auch die Gefahren beim unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk. Darum gelten dafür besondere Regeln. Die Bürgerdienste der Stadt Ulm weisen darauf hin, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 2 bzw. Klasse II ausschließlich an Personen ab dem 18. Lebensjahr und nur im Zeitraum vom 28. bis einschließlich 31. Dezember verkauft werden dürfen. Diese Feuerwerkskörper dürfen nur von Erwachsenen an Silvester und Neujahr abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen sie weder aufbewahren, noch abbrennen. Da durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Brandgefahr erhöht und auch erheblicher Lärm verursacht wird, dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reetdach- und Fachwerkhäusern keine Feuerwerkskörper gezündet werden - so festgelegt in § 23 Absatz 1 der bundesweit geltenden 1. Sprengstoffverordnung. Unvorsichtig hantierende "Feuerwerker" können wegen fahrlässiger Brandstiftung oder Körperverletzung belangt und zivilrechtlich zu Schadensersatz verpflichtet werden. Für Kinder und Jugendliche sind die Aufsichtspflichtigen verantwortlich. Wer gegen die genannten Vorschriften PM-136-Silvesterfeuerwerk verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann – auch darauf weisen die Bürgerdienste hin.



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