Ulm News, 29.03.2018 18:06
Natur- und Landschaftsschutz in Gronne und Lichternsee - Stadt und Polizei kündigen Kontrollen an


Beschreibung: Grillen ist in Landschaftsschutzgebieten verboten und kann sehr teuer kommen
Fotograf: Pixabay

Frühjahr und angenehmes Wetter locken viele in die freie Natur hinaus - auch in die hochsensiblen Naturschutzbereiche "Gronne" und "Lichternsee". Damit die Tier- und Pflanzenwelt nicht gestört wird, weist die Naturschutzbehörde auf die dort geltenden Benimm-Regeln hin und kündigt Kontrollen durch Polizei und den Naturschutzdienst an.
Bereits in den Vorjahren haben immer wieder Kontrollen in den beiden Schutzgebieten stattgefunden. Im Jahr 2017 wurden wieder etliche Verstöße festgestellt und teilweise mit Bußgeldern geahndet. "Die Kontrollen werden von der Bevölkerung positiv aufgenommen und sollen ein Zeichen setzen, dass die Stadt auf ihre wertvollsten Schutzgebiete ein besonderes Augenmerk legt", sagt Stefan Miltz, Leiter der Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht der Stadt Ulm.
Deshalb wird die Stadt Ulm durch den Naturschutzdienst zusammen mit der Polizei ab April wieder verstärkt Kontrollen in den Schutzbereichen "Gronne" und "Lichternsee" durchführen, um die Einhaltung der Schutzverordnungsregelungen zu überwachen.
Bei Verstößen kann es teuer werden: Bußgelder bis 50.000 Euro seien möglich, warnt die Naturschutzbehörde und bittet um Beachtung und Einhaltung der Naturschutzregeln. Die beiden Naturschutzgebiete "Gronne" und "Lichternsee" sind wertvolle Brut-, Rast- und Nahrungsbiotope für Vögel, Wasserinsekten, Fische und andere Tiere. Als Naherholungsgebiete sind diese Bereiche eigentlich nicht vorgesehen. Diese Flächen sind vielmehr ausgewiesen als "Fauna- Flora-Habitat- Gebiete", das heißt, dass die natürlichen Lebensräume und ihre wildlebenden tierischen und pflanzlichen Bewohner unter besonderem Schutz stehen und der Zugang nur bedingt erlaubt ist.
Besucher, die diese Bereiche trotzdem betreten wollen, müssen bestimmte Regeln einhalten, damit sich Tiere und Pflanzen weitgehend ungestört entfalten können: Verboten sind vor allem Grillen, ausgelassenes Feiern und Lärmen, Lagern, Zelten, das Verlassen der Wege, das freie laufen Lassen von Hunden, Fahrradfahren in der Landschaft oder gar das Durchfahren und Parken mit Kraftfahrzeugen und Bootfahren. In ausgewiesenen Bereichen außerhalb der Schutzgebiete ist das Grillen hingegen zulässig. Welche das sind, zeigt die Karte auf www.maps.ulm.de unter der Rubrik "Freizeit und Erholung".









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