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Ulm News, 08.02.2018 18:43

8. Februar 2018 von Thomas Kießling
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AEG/Telefunken- Sammlung: Aus Expertensicht schmälern entsorgte Sammlungsteile nicht den Denkmalwert


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 Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Ulm hat am Mittwoch zusammen mit Dr. Michael Hascher, dem für die Industrie- und Technikdenkmalpflege zuständigen Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege aus Esslingen, im Donautal die zur Entsorgung anstehenden Container mit Sammlungsgut der sog. AEG/Telefunken-Sammlung, das zuvor provisorisch in Nersingen untergebracht war, besichtigt.

 Außerdem wurden die auf dem Gelände der Firma Hensoldt verbliebenen Teile der Sammlung von dem Experten angeschaut. Als Ergebnis des Vor-Ort- Termins stellen Landesamt und Stadt fest: Der größere, 2016 als denkmalwürdig erkannte Teil der Sammlung befindet sich weiterhin bei Hensoldt in der Wörthstraße. Von den zwischenzeitlich nach Nersingen ausgelagerten Teilen sind die Objekte mit Denkmalwert wieder auf das Werksgelände der Firma Hensoldt zurückgebracht worden. Der Entsorgung zugeführt wurden – soweit erkennbar - nur Teile, die nicht zum Denkmalwert der Sammlung beitragen. Seitens der Firma Hensoldt wurde der weitere Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden Teile zugesichert. In einem nächsten Schritt soll der vorhandene Gerätebestand unter Federführung des Landesamtes für Denkmalpflege detailliert erfasst, bewertet und dokumentiert werden. Die im Besitz der Firma Hensoldt befindliche Sammlung "Radar und Funk" besitzt eine hohe technikgeschichtliche Bedeutung. Den Kern der Sammlung bilden Funk- und Radargeräte, die bei Telefunken in Ulm entwickelt und produziert wurden. Dieser Teil wurde als "bewegliches Kulturdenkmal" im Sinne des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz gestellt. Hinzu kommen weitere Teile wie historische Bilder, Messgeräte oder Ersatzteile, die eine didaktisch sinnvolle Ergänzung des Bestandes bilden, selber aber keinen eigenen Denkmalwert besitzen, zudem Büro- und Werkstattausstattung aus der Zeit des „Museums Funk und Radar“. Für den denkmalwerten Teil der Sammlung ist der Eigentümer durch den Denkmalschutz zur Erhaltung verpflichtet. Für die Teile ohne eigenen Denkmalwert kann hingegen eine Erhaltung auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes nicht gefordert werden, ebenso wie auch eine Präsentation der Sammlung für die Öffentlichkeit nicht verlangt werden kann, „auch wenn beides aus Sicht der Stadt sicher wünschenswert wäre“, wie Helmut Kalupa, verantwortlich für das Thema Denkmalschutz bei der Stadt Ulm, sagte.



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