Ulm News, 22.05.2017 16:25
Landgericht Ulm urteilt: Unternehmer Erwin Müller bekommt 45 Millionen Euro von Privatbank Sarasin
Der Klage des Drogeriemarktunternehmers Erwin Müller gegen die Privatbank J. Safra Sarasin wird größtenteils stattgegeben: Das Langericht Ulm urteilte, dass die Bank knapp 45 Millionen Euro an Erwin Müller zurückzahlen soll. Nach Überzeugung des iGerichts ist die Bank zum Schadensersatz verpflichtet, da sie Erwin Müller hinsichtlich seiner Kapitalanlage falsch beraten habe.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm hat am Montag durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Julia Böllert das Urteil im Rechtsstreit zwischen Erwin Müller und der Schweizer Privatbank J. Safra Sarasin AG verkündet. Das Gericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Laut Pressemitteilung des Landgerichts Ulm wurde die Bank verurteilt, an den Kläger, an Erwin Müller, 44.807.167,07 €uro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung von 45 000 Anteilen des Klägers an dem Sheridan Solution SICAV-FIS Equity Arbitrage Fund an die Beklagte. Sie wurde ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272.224,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 163.344,16 € vom 01.04.2013 bis zum 13.05.2015 und aus 272.224,40 € seit dem 14.05.2015 zu zahlen, teilt das Landgericht in der Pressemeldung mit.
Im Übrigen wurde die Klage wegen weitergehend beantragter Zinsen abgewiesen. Die Beklagte wurde letztlich auch verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Vorsitzende hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, da sie den Kläger hinsichtlich seiner Kapitalanlage falsch beraten habe. Die vereinbarte Beratungstätigkeit sei jedenfalls unter zwei Gesichtspunkten fehlerhaft gewesen: Zum einen habe die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass ihr anlässlich der Anlageberatung nicht offen ausgewiesene Rückvergütungen als Provision zufließen könnten. Insoweit habe ein Interessenkonflikt bestanden, über den der Kläger hätte informiert werden müssen.
Zum anderen habe die Beklagte dem Kläger gegenüber fälschlicherweise zugesichert, dass seine Einlage gegen Verlust versichert sei. Ein Versicherungsschutz habe insoweit tatsächlich nicht bestanden. Die Kammer ist zu ihrer Entscheidung unter Anwendung des deutschen Rechts gelangt. Sie hat die vereinbarte Rechtswahl der Parteien über die Anwendung des schweizerischen Rechts wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unwirksam betrachtet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.







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